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Jahrganges (der Obersekunda) nachsuchen, durch den Direktor (Rektor) schon vor dem
Eintritt in die Anstalt hinzuweisen.
6. Deutsche Reichsangehörige, die das Reifezeugnis einer Vollanstalt erwerben wollen, ohne
Schüler einer solchen zu sein (als sog. Extraneer), haben sich der Prüfung an einer
Anstalt desjenigen Bundesstaats zu unterziehen, auf den sie durch die Staatsangehörigkeit
oder durch den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern oder deren Stellvertreter angewiesen
find. Die Ablegung der Reifeprüfung an einer Vollanstalt eines anderen Bundesstaats
ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig und hat die unter Nr. 4 bezeichneten
rechtlichen Folgen nur dann, wenn seitens der Unterrichtsverwaltung des Bundesstaats,
dem der Prüfling angehört, die Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Ein Vermerk hier-
über ist in das Reifezeugnis aufzunehmen (vergleiche Nr. 3#).
Die Anstalt, bei welcher die Prüfung stattzufinden hat, bestimmt in jedem einzelnen
Falle die Schulaufsichtsbehörde.
Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung oder von Teilen derselben ist bei
Extraneern nicht zulässig.
7. Sind in einem deutschen Bundesstaate besondere Prüfungen eingerichtet, durch deren
Bestehen die Inhaber des Reifezeugnisses eines Realgymnasiums oder einer Oberreal-
schule die mit dem Reifezeugnis eines Gymnasiums oder Realgymnasiums verbundenen
Rechte in diesem Bundesstaat erwerben, so kommt den Zeugnissen über das Bestehen
einer solchen Prüfung die gleiche Wirkung auch in den anderen deutschen Bundesstaaten zu.
Diese Vereinbarung tritt an Stelle der in den Jahren 1874 und 1889 abgeschlossenen.
Die beteiligten Unterrichtsverwaltungen verpflichten sich, ein genaues und vollständiges Ver-
zeichnis der den drei Arten höherer Schulen in ihrem Bereiche zukommenden Berechtigungen anfertigen
zu lassen und sich gegenseitig zugänglich zu machen, aus welchem auch ersichtlich ist, ob die einzelnen
Berechtigungen sich nur auf die Zulassung zum Hochschulstudium oder auch auf die Zulassung zu den
betreffenden Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesstaaten beziehen.
Hekanntmachung der Regierung des Donankreises,
betreffend die Vereinigung der beiden Teilgemeinden Weingarten und Messeureben, G. A. Ravens-
burg, zu einem Gemeindebezirk. Vom 18. November 1909.
Durch Verfügung vom 17. Juli d. J. ist die Vereinigung der beiden Teilgemeinden
Weingarten und Nessenreben zu einem Gemeindebezirk mit dem Namen Weingarten