Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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W33. 
Regierungsblatt 
für das 
  
  
Königreich Württemberg. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die ummlaze des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1910. 
Vom 7. Dezember 1909. S. B73. — Verfügun isteriums des Innern, betreffend den Vollzug 
des Gesetzes über die Kost= und Istegekindert E— 8. Dezember 1909. G. 874. · 
  
UersiigusgdnsiuiflktimdnInnern, 
betreffend die Amlage des Gebändedrandschadens für das Jahr 1910. Vom 7. Dezember 1909. 
Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und des Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1853, 
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg. Bl. 
S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Abänderungen 
des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmarkrechnung 
(Reg. Bl. S. 163), wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungs- 
hauptkasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen Brand- 
schäden die Umlage für das Kalenderjahr 1910 in der Weise bestimmt, daß bei den Ge- 
bäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des 
Beitrags in den höheren und niederen Klassen bildet (Königliche Verordnung vom 
14. März 1853, § 12c), der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag 
zehn Pfennig 
zu betragen hat. 
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August 1910 
an die Brandversicherungshauptkasse einzuliefern ist.
	        
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