Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Verzeichnis eintretende Anderungen werden im Amtsblatt des Ministeriums des Innern 
veröffentlicht werden. Gesuche um Aufnahme weiterer Anstalten und Vereine in das 
Verzeichnis sind durch Vermittlung der Zentralleitung des Wohltätigkeitsvereins beim 
Ministerium des Innern einzureichen. 
2. Uberwachung; Zmüchnahme der Grlanbnis. 
Zu Art. 2 Abs. 1, 2 und 4, sowie zu Art. 1 Abs. 3 und 4. 
a. Listenführung. 
§ 5. 
Auf Grund der erteilten Bewilligungen (§ 3) hat die Ortspolizeibehörde eine Liste 
über die in ihrem Bezirk befindlichen Pflegestellen zu führen. 
Die Liste kann von den gemäß § 9 Abs. 2 mit der Besichtigung der Pflegestellen 
betrauten Personen, den Mitgliedern des Gemeindewaisenrats, den Waisenpflegern und 
Waisenpflegerinnen, sowie von dem Oberamtsarzt jederzeit eingesehen werden. Auch hat 
die Ortspolizeibehörde denjenigen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, Auskunft aus 
der Liste zu erteilen. 
86. 
In die Liste sind die Pflegekinder selbst nach Namen und Alter, die Eltern und 
Vormünder, sowie die Kostgeber und deren Wohnungen einzutragen. In derselben ist 
namentlich auch der Zeitpunkt und das Ergebnis der jeweiligen Besichtigung der einzelnen 
Pflegestelle (§ 9) beziehungsweise die gemäß Art. 2 Abs. 2 ergangene Entschließung er- 
sichtlich zu machen. 
Zeitpunkt und Ergebnis der Besichtigung können, statt in der Liste, in einem für 
jedes Pflegekind besonders angelegten, eine Beilage der Liste bildenden überwachungs- 
bogen vermerkt werden. 
Die Erlassung näherer Vorschriften über die Einrichtung der Liste und des über- 
wachungsbogens bleibt vorbehalten. 
d. Verpflichtungen des Kostgebers gegenüber den Überwachungsorganen. 
§ 7. 
Der Kostgeber ist verpflichtet, den Organen der Polizeiverwaltung, dem Oberamts- 
arzt, den von dem Kollegium oder dessen Vorsitzenden mit dem Besuch der Wohnung des
	        
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