Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Kostgebers beauftragten Mitgliedern des Gemeindewaisenrats, den Waisenpflegern und 
den Waisenpflegerinnen, sowie den gemäß § 9 Abs. 2 von der Ortspolizeibehörde mit 
der überwachung der Pflegestellen betrauten und mit einem bezüglichen Ausweis ver- 
sehenen Personen jederzeit den Zutritt zu seiner Wohnung und zu dem Pflegekind zu 
gestatten und auf alle das Pflegekind betreffenden Fragen wahrheitsgemäße Auskunft zu 
erteilen, auch auf Verlangen der Behörde das Pflegekind in die Sprechstunde eines 
begmteten Arztes zu bringen. 
88. 
Dem Kostgeber liegt ferner die Verpflichtung ob, der Ortspolizeibehörde jeden 
Wohnungswechsel vor seinem Vollzug oder, wenn dies in besonderen Fällen nicht mög- 
lich ist, ohne Verzug nachher anzuzeigen und ihr auch von dem Ableben des Pflegekinds 
oder der sonstigen Beendigung des Pflegeverhältnisses unverzüglich Kenntnis zu geben. 
Im Falle des Ablebens des Pflegekinds ist zugleich über die Todesursache und in 
den sonstigen Fällen der Beendigung des Pflegeverhältnisses über den Verbleib des Kindes 
Aufschluß zu erteilen. 
c. Obliegenheiten der Ortspolizeibehörde hinsichtlich der überwachung. 
89. 
Die Ortspolizeibehörde hat im Benehmen mit dem Gemeindewaisenrat die in ihrem 
Bezirk befindlichen Pflegestellen, soweit nicht im einzelnen Fall von der Ermächtigung 
des Art. 2 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird, in der in Art. 2 Abs. 1 vorgezeichneten Rich- 
tung zu überwachen. Insbesondere hat sie sich von dem Zustand der Wohnung, der 
Art der Ernährung und Verpflegung, der Behandlung und Erziehung des Kinds durch 
zeitweilige Besuche zu überzeugen. 
Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann die Ortspolizeibehörde bestimmte Beamte und 
Arzte, sowie sonst geeignete Personen als ihre Organe bestellen. Insbesondere ist tun- 
lichst darauf hinzuwirken, daß sich einschlägige Vereine (Vereine für Jugendschutz und 
Kindererziehung, namentlich Frauenvereine) freiwillig an der überwachung der Pflege- 
stellen beteiligen. Den betreffenden Personen ist ein bezüglicher Ausweis einzuhändigen, 
den sie bei der Überwachung der Pflegestellen mit sich zu führen haben. 
Gemeindeunterbeamte, namentlich Schutzleute und Polizeidiener, sollen mit der Über- 
wachung der Pflegestellen nicht betraut werden.
	        
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