Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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3. Auffichtführung durch das Ministerinm des Innern in den Füllen des Art. 2 Abs. 3 
des Gesetzes. 
Zu Art. 2 Abs. 3 und 4. 
8 14. 
Die Aufsicht über die Art der Unterbringung und Verpflegung derjenigen Kinder, 
die in den im Verzeichnis (§ 4 Abs. 2) aufgeführten Anstalten untergebracht oder von 
den dort verzeichneten Vereinen in Fürsorge gegeben sind, wird durch den mit der staat- 
lichen überwachung der Fürsorgeerziehung betrauten Beamten unter Mitwirkung der 
Oberamtsärzte geführt. Die nähere Regelung der Obliegenheiten dieser Beamten erfolgt 
im Weg der Dienstanweisung. 
8 16. 
Die im Verzeichnis (§ 4 Abs. 2) aufgeführten Vereine sind verpflichtet, auf 1. Juli 
jedes Jahres diejenigen Kinder, welche zu diesem Zeitpunkt in ihrer Fürsorge stehen, 
dem mit der staatlichen überwachung der Fürsorgeerziehung betranten Beamten namhaft 
zu machen. Dabei sind Vor= und Zuname jedes Kindes, Ort und Tag seiner Geburt, 
Name, Stand und Wohnort des Kostgebers, sowie der Zeitpunkt anzugeben, in welchem 
die Unterbringung des Kinds bei dem Kostgeber erfolgt ist. 
Diese Vereine haben ferner darauf bedacht zu sein, daß eine regelmäßige Über- 
wachung der von ihnen ausgewählten Pflegestellen durch ihre Organe stattfindet. 
4. Strufbestimmungen. 
Zu Art. 3. 
§ 16. 
Eine besonders sorgfältige Prüfung, ob der Tatbestand einer Zuwiderhandlung 
gegen Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vorliegt, ist in solchen Fällen angezeigt, in welchen 
seitens eines Kostgebers ein Kind zwar ohne vorherige Erlaubnis aufgenommen, ein 
Gesuch um die letztere jedoch unverzüglich nachgeholt worden ist. 
Die Erlassung einer, polizeilichen Strafverfügung wegen Behaltens eines Kinds in 
Kost und Pflege nach Zurücknahme der Erlaubnis ist vor Ablauf der nach § 11 Abs. 2 
Satz 2 etwa erteilten Frist nicht zulässig.
	        
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