381
34.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württiemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 30. Dezember 1909.
Inhalt:
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug einer Bestimmung über die Einrichtung und den
Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). Bom 17. Dezember 1909. S. 881. —
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die Beschäftigung
jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen. Vom
17. Dezember 1909. S. 881. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Deutsche
Arzneitaxe für das Jahr 1910. Vom 21. Dezember 1909. S. 382.
Verfügung des Ministeriums des Jnnern,
betreffend den Vollzug einer Bestimmung über die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen
und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). Vom 17. Dezember 1909.
Zum Vollzug der in der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom
8. Dezember 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 971) dem § 10 der Bekanntmachung, betreffend
die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetz-
betrieben), vom 31. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 471) als Abs. 4 hinzugefügten Be-
stimmung wird hiemit unter Bezugnahme auf die Ministerialverfügung vom 21. Juni 1909
(Reg. Bl. S. 92) nachstehendes verfügt:
Die in der hinzugefügten Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde übertragene
Befugnis ist durch die Kreisregierung wahrzunehmen. Vor der Entscheidung ist der Ge-
werbeinspektor gutächtlich zu hören.
Stuttgart, den 17. Dezember 1909. Pischek.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Vollzug der Bestlimmungen über die geschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der
Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder kumpen. Vom 17. Dezember 1909.
Zum Vollzug der in der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers
vom 8. Dezember 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 969) enthaltenen Bestimmungen des Bundes-