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b) ob die nötigen Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahr getroffen sind, ins-
besondere ob die Behälter des Betriebsstoffes und die Rohrleitungen aus ent-
sprechendem Material genügend stark hergestellt und die Lötstellen hart gelötet
sind, ob der Zufluß des Betriebsstoffes zum Motor auch von außerhalb der
Motorkammer abschließbar; ob eine Rohrleitung mit Olpumpe vorhanden ist,
um das Arbeitsgefäß (Tank) aus dem außerhalb der Motorkammer gut geschützt
und leicht zugänglich anzubringenden Vorratsgefäß mit dem Betriebsstoff zu füllen
und ob der Boden der Motorkammer mit einer zum Auffangen von Tropföl
geeigneten Blechverschalung versehen ist;
c) ob der Treibapparat so eingerichtet ist, daß rasch gestoppt und vom Vorwärts-
in Rückwärtsgang umgesteuert werden kann;
d) ob für den Fall, daß Personen gewerbsmäßig befördert werden sollen, die er-
forderlichen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind.
8 3.
Bei der Untersuchung der Schiffsausrüstung ist zu prüfen, ob das Schiff mit
allen zur sicheren Fahrt und zur Hilfe in Notfällen erforderlichen Geräten und Ein—
richtungen versehen ist.
Zur notwendigen Ausrüstung gehören auch die zur raschen Entfernung von Wasser
aus dem Schiffsraume, sowie die zur Abgabe der vorgeschriebenen Signale erforderlichen
Vorkehrungen und Gerätschaften — Lichter, Nebelhorn, Dampfpfeife, Luftpfeife, Sirene,
Schiffsglocke, Signalflagge, Signalkanone.
Auf eisernen Schiffen muß Vorkehrung getroffen und müssen die nötigen
Werkzeuge und Materialien vorhanden sein, um ein Leck ohne Zeitverlust bestmöglich
stopfen und dichten zu können.
Jedes Dampfschiff muß ferner folgenden Erfordernissen genügen:
a) es müssen Einrichtungen und Geräte vorhanden sein, um einen an Bord aus-
gebrochenen Brand wirksam zu bekämpfen;
b) das Dampfschiff muß versehen sein mit einer beweglichen Überbordleiter, sowie