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ringe mit Leinen vorhanden sein; auf Schiffen ohne festes Deck genügt jedoch an deren
Stelle die sogenannte Lade.
Die untersuchende Behörde hat auch zu bestimmen, welche Bemannung zur sicheren
Fahrt des Schiffes mindestens erforderlich ist.
84.
Wenn das Schiff durch die Untersuchung tauglich befunden ist, hat die Behörde
die Linie der größten zulässigen Eintauchung festzusetzen.
Der Mindestabstand dieser Linie vom Schiffsrand soll bei Lastschiffen betragen:
a) bei einer Ladefähigkeit von 30 t und mehr: 30 cm,
b) bei einer Ladefähigkeit von weniger als 30 t: 24 cm.
Bei Schiffen, welche dem Personenverkehre dienen, muß die Linie der größten
zulässigen Eintauchung wenigstens 40 cm unter dem unteren Rand der Fenster und
der Offnungen für die Radachsen und, wo keine Fenster oder Offnungen vorhanden
sind, unter dem Schiffsrand liegen.
Im übrigen erfolgt die Bestimmung dieser Linie nach dem Ermessen der unter-
suchenden Behörde, beziehungsweise der beigezogenen Sachverständigen.
Die Bestimmung der der größten zulässigen Eintauchung entsprechenden Lade-
fähigkeit geschieht entweder auf Grund eines auf Verlangen des Eigentümers oder des
Führers des Schiffes vorgenommenen Eichverfahrens oder auch nach einer Berechnung,
welche von der untersuchenden Behörde auf Grund der Hauptabmessungen des Schiffes:
Länge, Breitenmaß und Höhe zwischen der Wasserlinie des leeren Schiffes und der
Linie des größten zulässigen Tiefgangs vorgenommen wird.
Bei den für den Personenverkehr bestimmten Schiffen setzt die Behörde fest, welche
größte Zahl von Personen an Bord genommen werden darf. Diese Zahl ist an einer
geeigneten Stelle des Schiffes anzuschreiben.
85.
Zur Bezeichnung der Linie der größten zulässigen Eintauchung sind eiserne Klammern
von 25 cm Länge und 4 cm Höhe und von hervortretender Farbe (weiß oder hellrot