Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

390 
B. Vorschriften zur Berhütung von Gefahren in den Bäfen 
und auf der FJahrt. 
88. 
Die Hafeneinfahrten sind während der Nacht, und zwar von Sonnenuntergang 
bis Sonnenaufgang, zu beleuchten. 
Zur Bezeichnung des rechtsseitigen Hafenkopfes (vom Lande aus gesehen) ist die 
Anwendung eines roten Lichtes zulässig. Unter allen Umständen aber muß die Be- 
leuchtung in einer Weise bewirkt werden, daß sich die Lichter auf den Hafenköpfen nicht 
nur von allen im Hintergrund des Hafengebietes befindlichen, sondern auch von den 
für die Schiffe vorgeschriebenen Lichtern wesentlich unterscheiden. 
Die Dampfschiffanlandestellen sind in der Nacht zu der Zeit, zu welcher das An— 
laufen von Dampfschiffen zu erwarten ist, zu beleuchten. 
Für die Abgabe der in der Signalordnung (Anlage III) näher bestimmten Signale 
müssen in den Häfen und an den Dampfsschiffanlandestellen angebracht sein: 
a) ein weithin hörbares, tieftönendes Nebelhorn; 
b) eine helltönende Nebelglocke. 
Ferner müssen in jedem Haupthafen eine Signalkanone und mehrere Blickfeuer 
sich befinden und muß ein mit den nötigen Gerätschaften ausgerüstetes Rettungsboot 
in Bereitschaft gehalten werden. 
§ 9. 
Die Errichtung von Kahnstationen für den regelmäßigen Personenverkehr der 
Dampfschiffe ist nicht zulässig. 
8 10. 
Die in den folgenden Ziffern 1 bis 6 erwähnten Lichter, und keine anderen, 
müssen bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt werden. 
1. Ein Dampfschiff muß, wenn es in Fahrt ist, führen: 
a) am Buge, und zwar mindestens 3,5 m über dem Hauptdeck, ein helles weißes 
Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es gleichmäßig über einen Bogen des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.