S##
6.
401
a) Dynamit 1 (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares
Gemisch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen
und nicht selbstentzündlichen Stoffen)
b) Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglycerin mit
schießpulverähnlichen Gemengen),
Jc) Sprenggelatine (ein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch, bestehend
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, mit oder
ohne kohlensaure Alkalien beziehungsweise alkalische Erden] oder neutral
reagierende Salpeterarten)
d) Gelatinedynamit (ein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, und Holzmehl,
Salpeter und kohlensauren Alkalien beziehungsweise alkalischen Erden)]);
e) Carbonit (ein Gemisch von Nitroglycerin mit schießpulverähnlichen Ge-
mengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbst-
entzündlichen Stoffen):
. Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt, und gepreßte,
nicht gelatinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Collodiumwolle, sowie
Gemische von Nitrozellulose mit neutral reagierenden Salpeterarten;
.folgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aromatischen
Reihe enthalten:
a) Securit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitro-
benzol oder ähnlichen Stoffen),
b) Roburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphthalin oder
Nitrochlorbenzol und Ammoniaksalpeter);
.Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkräftige Zündungen, welche
zum Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen
(amorces);
alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen und Wasserstraßen der
Bodensee-Uferstaaten zugelassenen Sprengstoffe.
Schiffe, welche Sprengstoffe führen, müssen beim Einlaufen in die Bestimmungs-