Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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station dieser Stoffe bereits mit den nach den Vorschriften des Uferstaates der Bestim- 
mungsstation erforderlichen Begleitpapieren versehen sein. 
II. Nachstehende Stoffe werden, insoferne dieselben in der für den Eisenbahn- 
verkehr vorgeschriebenen Weise verpackt sind und insbesondere ein Schlottern oder Aus- 
rinnen des Inhaltes ausgeschlossen ist, nicht als Sprengstoffe behandelt: 
1. die in dem Heere und der Marine eines der Uferstaaten vorgeschriebenen nicht 
sprengkräftigen Zündungen; 
2. die für Feuerwaffen benützten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für 
Feuerwaffen; 
3. Zündschnüre. 
III. Vom Verkehr auf dem Bodensee sind ausgeschlossen die nicht nach Ziffer J 
zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere: 
1. Nitroglycerin als solches und in Lösungen; 
2. Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und 
die damit dargestellten Präparate; 
3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische; 
4. Gemische, welche Nitroglycerin abtropfen lassen; 
5. Sprengstoffe, welche entweder 
a) sauer reagieren smit Ausnahme des Pulvers, Sprengsalpeters und brenn- 
baren Salpeters (1, 1), des Securits (I, 4a) und des Roburits (I, 4b), oder 
b) bei einer Temperatur bis zu 40°% C. zur Selbstzersetzung neigen, oder 
c) welche enthalten: 
aa) chlorsaure Salze smit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplätt- 
chen (I, 5) ], oder 
bb) pikrinsaure Salze, oder 
Icc) Phosphor smit Ausnahme der Zündplättchen (I, 5) 3, oder 
dd) Schwefelkupfer; 
6. Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglycerin 
(Ziffer 1) oder mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit festen 
Sprengstoffen behaftet sind;
	        
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