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7. Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht spreng-
kräftigen Bestandteile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare
Scheidewände oder Hahnvorrichtungen so lange getrennt gehalten werden, bis
die Explosion, durch Zertrümmerung, Verschiebung der Scheidewände oder
Offnen der Hahnvorrichtungen veranlaßt, stattfinden soll;
8. geladene Schußwaffen.
IV. Auf Schiffen, welche Personen befördern, sowie auf Flößen dürfen Spreng-
stoffe nicht befördert werden; an Schießpulver und Feuerwerkskörpern darf jedoch so
viel mitgeführt werden, als zur Abgabe von Signalen notwendig ist.
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr,
z. B. bei Eisstopfungen, die nötigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforder-
liche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Bestimmungs-
ort geschafft werden sollen.
Jedes zur Beförderung von Sprengstoffen verwendete Schiff muß einen Rettungs-
nachen mit sich führen.
V. Die Sprengstoffe sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts
entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Aus-
streuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern ver-
sehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch
aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer
(sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Die zum Transport von Pulver,
Sprengsalpeter und brennbarem Salpeter (I, 1) verwendeten Behälter dürfen keine
eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben.
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (I, 1) und das aus gelatinierter
Nitrozellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (I, 3) darf in metallene Be-
hälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor der Verpackung in
Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe entweder in Pakete (Blechbehälter) bis zu
höchstens 2 ½ Kilogramm Gewicht verpackt oder in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte
Säcke, Mehlpulver in Säcke aus Leder oder dichtem Kautschukstoff geschüttet werden.
Die in I, 2 und 4 aufgeführten Sprengstoffe dürfen nur in Patronen, nicht auch