Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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werden. Ist ausnahmsweise das Anbinden einzelner Versendungsstücke notwendig, so 
darf dies nur mittels Seilen und nie mit Ketten geschehen. Alle Eisenbestandteile, 
welche während der Fahrt mit den Versendungsstücken in Berührung kommen könnten, 
sind mit Werg, Stroh oder Lappen zu umwickeln. 
Offene Boote, in denen Sprengstoffe befördert werden, müssen mit einem dicht- 
schließenden Plantuche (z. B. imprägnierter Leinwand) überspannt sein. 
Weder in den so benützten noch in den unmittelbar daran stoßenden Räumen 
dürfen Zündhütchen und Zündschnüre (II, 2 und 3) verpackt sein. 
Leicht entzündliche oder selbst entzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen und 
Koks nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt aus- 
geschlossen. 
X. Die Beförderung von Sprengstoffen ist nur bei Tag und bei sichtigem Wetter 
gestattet. 
Auf Schiffen, welche Sprengstoffe führen, ist das Anzünden von Licht und Feuer 
nur dann, wenn das Schiff einen abgeschlossenen Feuerraum hat, und nur in letzterem 
gestattet. 
XI. Fahrzeuge, welche Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm 
Bruttogewicht führen, haben bei der Fahrt, dem Aufenthalte und Anlanden folgendes 
zu beobachten: 
1. Die Fahrzeuge müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, stets 
ausgespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P führen; 
2. sie dürfen niemals ohne Bewachung bleiben; 
3. sie haben sich möglichst entfernt von anderen Fahrzeugen zu halten; 
4. besteht ein Transport aus mehreren Fahrzeugen, so müssen diese während der 
Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 Meter untereinander innehalten; 
5. wenn das Fahrzeug, welches Sprengstoffe führt, unterwegs in der Nähe des 
Landes einen Aufenthalt von mehr als zwei Stunden macht, so ist eine Ent- 
fernung von mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten 
Gebäuden einzuhalten.
	        
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