Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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(Klasse I) mindestens 0,780 (sogenanntes Testpetroleum, Benzol, Toluol, Tylol, 
Cumol, Mirbanöl, Solaröl, Photogen usw.), 
(Klasse II) weniger als 0,780 und mehr als 0,680 (Benzin, Ligroin, Putzöl usw.), 
(Klasse III) 0,680 oder weniger (Petroleumäther, Gasolin, Neolin usw.). 
II. Die in lit. a und b genannten Gegenstände dürfen auf dem Bodensee nur 
befördert werden entweder: 
a) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen, oder 
b) in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug; 
die Gegenstände der Klassen I und II außerdem 
J) in besonders guten, dauerhaften Fässern. 
Bei der Beförderung in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug sind noch folgende 
Vorschriften zu beachten: 
1. Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen dieselben 
in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder 
anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein. 
2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer 
guten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Ver- 
packungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke 
muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit 
Lehm oder Kalkmilch oder einer gleichartigen Materie unter Zusatz von Wasser- 
glas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf für die Stoffe 
der Klasse I bei Verwendung von Glasgefäßen 60 Kilogramm, bei Verwendung 
von Gefäßen aus Steinzeug 75 Kilogramm und für die Stoffe der Klassen II 
und III bei Verwendung beider Arten von Gefäßen 40 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
Jedes Frachtstück, welches Gegenstände der II. und III. Klasse enthält, ist mit 
einer deutlichen, auf rotem Grund gedruckten Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. 
Körbe und Kübel mit Gefäßen aus Glas oder Steinzeug, welche Gegenstände der 
Klassen II und III enthalten, haben außerdem die Aufschrift „Muß getragen werden“ 
zu erhalten.
	        
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