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III. Schwefeläther (Athyläther), sowie Kollodium ((, lit. c) dürfen nur in
vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas versendet werden. Die
Verpackung dieser Gefäße, und zwar sowohl der Metall= wie der Glasgefäße, muß
bei Vereinigung mehrerer Gefäße in einem Frachtstücke den in II, Ziffer 1, und bei
Einzelverpackung den in II, Ziffer 2 gegebenen Vorschriften entsprechen, mit der Maß-
gabe, daß bei Einzelverpackung das Bruttogewicht des einzelnen Kollo 60 Kilogramm
nicht übersteigen darf.
IV. Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) (1, lit. ch darf nur befördert wer-
den entweder:
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 500
Kilogramm Inhalt; oder
2. in Blechgefäßen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten
durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen entweder von
geflochtenen Körben oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu,
Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen verpackt
sein; oder
3. in Glasgefäßen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl,
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen eingefüttert sind.
V. Die Beförderung der roten rauchenden Salpeter säure (I, lit. d) unter-
liegt folgenden Vorschriften:
Falls dieselbe in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so müssen die
Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen
zum bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein.
Die Ballons und Flaschen müssen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte
gleichkommenden Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter trocken-
erdiger Substanzen umgeben sein.
Falls dieselbe in Metallbehältern versendet wird, so müssen die Behälter voll-
kommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.
VI. Weißer und gelber Phosphor (I, lit, e) muß mit Wasser umgeben in
Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilogramm fassen und verlötet sind, in starke Kisten