31
Bekaunimachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommnnalbehörden
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. Vom 17. Februar 1909.
Die Ziffer 13 der württembergischen Zusatzbestimmungen zu den Grundsätzen für
die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden
usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins (Reg. Bl. 1908 S. 63)
erhält folgende Fassung:
13. Anstellungsbehörden find im allgemeinen
a. für die Gemeinden der Gemeinderat (bei Stellen im Gebiet der Verwaltung
der öffentlichen Armenpflege der nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 bezw.
des Art. 72 Abs. 4 der Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 verstärkte
Gemeinderat):
b. für die Gemeinde= und Bezirksverbände die in der Satzung vorgesehene
Vertretung des Verbands;
c. für die Amtskörperschaften die Amtsversammlung oder der Bezirksrat;
d. für die Landarmenverbände die Landarmenbehörde oder ihr Ausschuß;
e. für die Versicherungsanstalt Württemberg der Vorstand.
Etwaige weitere Anstellungsbehörden ergeben sich aus dem „Ausführlichen Stellen-
verzeichnis“ (Ziffer 11 der Zusatzbestimmungen).
Stuttgart, den 17. Februar 1909.
Pischek. von Marchtaler.
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegsweseus,
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärzilicher Zengnisse für militärpflichtige Deutsche
in Bolivien. Vom 19. Februar 1909.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene
Bekanntmachung vom 5. Februar 1909 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1909
Nr. 6 S. 32) zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Stuttgart, den 19. Februar 1909.
Pischek. von Marchtaler.