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8. Signalmittel.
I. Lichter.
Allgemeine RBestimmungen.
Alle Lichter, welche von Schiffen und Fahrzeugen auf Grund der schiffahrtspolizeilichen Vor-
schriften für die Bodenseeschiffe (Revidierte Bestimmungen der Internationalen Schiffahrts= und Hafen-
ordnung für den Bodensee) zu führen oder zu zeigen sind, müssen den nachstehenden Bestimmungen
entsprechend eingerichtet und derart angebracht sein, daß die unbehinderte Sichtbarkeit unter allen
Umständen und Verhältnissen gewahrt erscheint.
Für Motorschiffe ist ein kleineres Modell der bei den staatlichen Dampfschiffen eingeführten
Laternen zulässig.
Die übrige Beleuchtung der Schiffe darf niemals derart sein, daß eine Verwechslung mit einem
der vorschriftsmäßig zu führenden Lichter stattfinden kann.
A. Seitenlichter.
1. Die Schiffe haben ihre Seitenlichter vor der Mitte in solcher Art und Höhe anzubringen,
daß deren vorgeschriebene Sichtbarkeit gewahrt ist und dieselben vor Beschädigung durch
Wellenschlag nach Möglichkeit geschützt sind.
2. Die an der Innenbordseite anzubringenden Schirme der Seitenlichter müssen eine solche
Länge besitzen, daß sie, vom Mittelpunkt der Flamme gemessen, 1 m vor den Lichtern
hervorragen (s. Fig. 1 der Planbeilage).
Bei den Schirmen der Seitenlichter der Motorschiffe nach dem kleineren Modell ist
eine Schirmlänge von mindestens 60 cm zulässig.
Die Schirme müssen parallel zur Kielrichtung befestigt und das Licht soll so angebracht
sein, daß die von der äußeren Kante der Kopfleiste des Schirmes zur inneren Kante des
Dochtes oder des elektrischen Glühkörpers gezogene Linie zur Kielrichtung parallel ist (Fig. 1
der Planbeilage).
Die Höhe der Schirme muß der Höhe der Laterne mindestens gleichkommen.
Der Schirm des Steuerbordseitenlichtes muß grün, jener des Backbordseitenlichtes rot
angestrichen sein.
Um einer Verwechslung des grünen und roten Seitenlichtes bei ihrer Aufstellung vor-
zubengen, ist an den Plattformen, auf denen die Lichter ruhen, an den Schirmen oder den