Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Laternengehäusen eine derartige Einrichtung anzubringen, daß das grüne Licht nur an 
Steuerbord und das rote Licht nur an Backbord ausgesetzt werden kann. 
3. Die aus Blech hergestellten Laternen mülssen einen der Bordseite entsprechenden Anstrich 
erhalten, d. h. es muß die Steuerbordlaterne grün, die Backbordlaterne rot gestrichen sein. 
Die Laternen dürfen zum Schutze der Linsen mit feinen, weitmaschigen, die Sichtbar- 
keit des Lichtes nicht beeinträchtigenden Metallgittern versehen sein. 
Um sicherzustellen, daß das volle Licht der Seitenlichter wirklich bis auf zwei Striche 
über die Querrichtung nach hinten sichtbar sei, müssen die Laternen so eingerichtet sein, daß 
eine vom hinteren Rande des Dochtes in der Richtung auf zwei Striche von der Quer- 
richtung nach hinten gezogene Linie gerade noch den freien hinteren Rand der Linse trifft. 
(s. Fig. 1 der Planbeilage.) 
Die Laternen müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß sie weder durch den Wind, 
noch durch die Bewegung des Schiffes, noch durch das Eindringen des Wassers verlöscht 
werden. 
Die Form der Seitenlichter ist aus den Fig. 2, 3 und 4 der Planbeilage ersichtlich. 
J. Für die farbigen Seitenlichter sind ausschließlich nur dioptrische oder plankonvexe Linsen 
zu gebrauchen. (Fig. 5, 6, 7 und 8 der Planbeilage.) 
Die Linsen müssen richtig konstruiert, kreisförmig gekrümmt und aus geschliffenem 
oder gepreßtem, nachgeschliffenem Glase hergestellt, sowie frei von Luftblasen und Rissen 
sein. Der Mittelpunkt der Linsenkrümmung muß mit dem Mittelpunkt der Lichtquelle auf 
halber Höhe der Linse zusammenfallen. Die Höhe der Linse darf in keinem Falle geringer 
als ihr Halbmesser sein. 
Das Steuerbord-Seitenlicht muß von hellblaugrüner, das Backbord-Seitenlicht von 
kirschroter Farbe sein. 
Die Linsen der Seitenlichter dürfen nicht gefärbt sein, auch dürfen gefärbte Glaszylinder 
und gefärbte Glühlampen zur Erzielung der Färbung bei den Seitenlichtern nicht an- 
gewendet werden. 
Zur Erzielung des vorgeschriebenen grünen und roten Lichtes dürfen nur gefärbte 
gekrümmte Vorsteckgläser benntzt werden, welche so einzurichten sind, daß jedes Vorsteck- 
glas nur in die dazu gehörige Laterne eingesetzt und die Türe der Laterne nur geschlossen 
werden kann, wenn das Vorsteckglas an der richtigen Stelle eingesteckt ist. 
Jedes Schiff hat eine genügende Anzahl von farbigen Ersatzgläsern zum Auswechselu 
mitzuführen. 
6. Die Lampen der Positionslaternen müssen eine Brenndauer von mindestens sechs Stunden haben. 
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