Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Vafengebühren. 
Artikel 4. 
Für die Benützung der Hafenanstalten, sowie der sonstigen Landungsstellen sollen außer Maga- 
zin= und Lagergebühren, deren Feststellung jeder Regierung der Uferstaaten überlassen bleibt, keinerlei 
Gebühren entrichtet werden. 
Die hiernach zugelassenen Gebühren müssen für Inländer und Ausländer gleich sein. 
Bodenseeschiffe und deren Grfordernisse. 
Artikel 5 
Als zur Bodenseeschiffahrt gehörig soll jedes Schiff betrachtet werden, bei welchem der Nach- 
weis über die Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen geliefert wird. 
Im übrigen bleibt die Bestimmung darüber, welche Eigenschaften zur Tauglichkeit eines Schiffes 
gehören, sowie die Regelung des Verfahrens bei der Untersuchung der Schiffe jeder Regierung der 
Bodensee-Uferstaaten vorbehalten. 
Artikel 6. 
Bevor ein Schiff seine erste Fahrt auf dem Bodensee antritt, hat der Eigentümer oder Führer 
eine Bescheinigung über die Tauglichkeit und genügende Ausrüstung und Bemannung desselben zu 
erwirken. Diese Bescheinigung wird von den in jedem Uferstaate hierzu eingesetzten Kommissionen 
für die Schiffe der Angehörigen des betreffenden Staates auf Grund einer durch Sachverständige 
vorzunehmenden Untersuchung ausgestellt. 
Diese Untersuchung ist nach jeder wesentlichen Veränderung oder Reparatur des Schiffes zu 
wiederholen und das Ergebnis auf der Prüfungsurkunde zu verzeichnen. 
Die Prüfungsurkunde muß sich während der Fahrt jederzeit an Bord des Schiffes befinden. 
Sie ist dem Befrachter, sowie den Hafen= und Polizeibehörden auf Verlangen vorzuzeigen. 
Artikel 7. 
Jedes Fahrzeug muß mit einer von weitem lesbaren Schrift zur Bezeichnung des Schiffes 
den Namen oder die Nummer desselben enthalten, auch soll seine Tragfähigkeit in Tonnen an den 
Außenseiten angegeben sein. 
Der Name oder die sonstige Bezeichnung des Schiffes, sowie seine Tragfähigkeit sind auch in 
der Prüfungsurkunde (Artikel 6) aufzunehmen.
	        
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