Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Berechtigung zur Bodenseeschiffahrt. 
Artikel 10. 
Die Befugnis zur Führung eines Segel= oder eines Dampfschiffes auf dem Bodensee steht nur 
denjenigen zu, welche von der Regierung des Uferstaates, in welchem sie die Eigenschaft als Staats- 
angehörige besitzen, zur selbständigen Ausübung dieses Gewerbes zugelassen und hierüber mit einem 
Patente versehen worden sind. 
Die Feststellung der näheren Bestimmungen für die Verleihung und auch für die Wiederein- 
ziehung der Schifferpatente bleibt der Regierung jedes Bodensee-Uferstaates überlassen. 
Die Wiedereinziehung eines Schifferpatentes soll erfolgen, wenn ein Schiffer wegen mehrfacher 
grober Verletzungen der die Sicherheit und die Ordnung der Bodenseeschiffahrt betreffenden Vor- 
schriften bestraft worden ist. · 
Der Schiffer hat sein Patent jederzeit mit sich zu führen und muß solches den zur Hand— 
habung der Hafenordnung aufgestellten Organen auf Verlangen vorweisen. 
Befugnisse der Hafenbehörden. 
Artikel 11. 
Die Hafenbehörden sind berechtigt und verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Fahrzeuge in 
vorschriftsmäßigem Zustande erhalten werden, daß die notwendigen Requisiten vorhanden sind und 
daß die Mannschaft sich in dienstfähigem Zustande befindet. 
Werden in diesen Beziehungen Gebrechen wahrgenommen und dieselben auf Anfordern nicht 
alsbald beseitigt, so sind die Hafenbehörden berechtigt, das Auslaufen des Schiffes bis nach Hebung 
des Mangels zu untersagen. 
Bei Nebel ist das Schleppen von Holzflößen zu untersagen. 
Allgemeinc Verpflichtungen des Schiffsführers. 
Artikel 12. 
Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, von allen ihm auf der Fahrt begegneten außerordentlichen 
Vorkommnissen in dem ersten Hafen, in welchem er einläuft, der Hafenbehörde Meldung zu machen, 
namentlich hat er an der Warenladung verübte Diebstähle, mutwillige, boshafte oder sonstige Be- 
schädigungen unter genauer Anzeige aller Umstände anzuzeigen. 
Er hat ferner hinsichtlich der Feuerficherheit besonders darauf zu achten, daß auf dem Schiffe, 
wenn es mit leicht Feuer fangenden Gegenständen beladen ist oder wenn sich das Schiff in der Nähe
	        
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