Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Bekauntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die techuische Ansbildung der Nahrungsmittel-Themiker. 
Vom 20. Februar 1909. 
Auf Grund des § 16 Abs. 4 der Prüfungsvorschriften für Nahrungsmittel-Chemiker 
vom 21., September 1894 (Reg. Bl. S. 287) sind den staatlichen Anstalten zur technischen 
Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln im Sinne des Abs. 1 Ziffer 4 des 
genannten Paragraphen 
das hygienische Institut der Universität Tübingen, 
das chemische Institut derselben, sowie 
das Laboratorium für reine und pharmazeutische Chemie der Technischen Hoch- 
schule in Stuttgart 
mit der Maßgabe gleichgestellt worden, daß für die Zulassung zur Hauptprüfung der 
Nahrungsmittel-Chemiker die an den beiden letztgenannten Anstalten verbrachte Tätigkeit 
mit Einschluß der in § 16 Abs. 3 der Prüfungsvorschriften bezeichneten halbjährigen 
Laboratoriumstätigkeit an einer Universität oder technischen Hochschule nur bis zur Dauer 
von zwei Halbjahren angerechnet wird. 
Die Befugnis des Laboratoriums für Elektrochemie und technische Chemie (früher 
Laboratorium für chemische Technologie) an der Technischen Hochschule in Stuttgart zur 
praktischen Ausbildung von Nahrungsmittel-Chemikern (Reg. Bl. 1905 S. 73) ist infolge 
Verzichts erloschen. 
Stuttgart, den 20. Februar 1909. 
Pischek.
	        
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