Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das Vorrätighalten und die Abgabe von Aczneimitteln durch A#zte. 
Vom 23. Dezember 1909. 
Der § 11 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 9. September 1896, 
betreffend die Abgabe von Arzneimitteln (Reg. Bl. S. 189), erhält mit Allerhöchster 
Genehmigung Seiner Königlichen Majestät die nachstehende Fassung: 
§ 11. 
Arzte, Wundärzte I. Abteilung, Zahnärzte und Tierärzte — letztere nur zum 
Gebrauch in der Tierheilkunde — dürfen einzelne Arzneimittel, welche in Notfällen 
Anwendung finden, sowie solche Arzneimittel, die der Arzt usw. selbst beim Kranken 
verwendet (durch Einspritzung, Einpinselung, Einträufelung und ähnliche Verrichtungen), 
in einer dem Umfang ihrer Tätigkeit entsprechenden Menge vorrätig halten. 
Den Arzten usw. ist die Abgabe von Arzneimitteln aus ihrem Vorrat an Kranke 
oder deren Angehörige bezw. an Tierbesitzer nur behufs rascher Hilfe bei gefährlichen 
Zufällen oder sonst dringenden Umständen (Notarzneimittel) gestattet. 
Die Arzte usw. haben ihre Arzneimittel, soweit diese nicht freigegeben sind, aus 
einer der ihrer Wohnung nächstgelegenen württembergischen Apotheken in fertiger Zu- 
bereitung zu beziehen, doch ist dem Arzt usw. gestattet, von den Arzneimitteln nach 
Bedarf Verdünnungen zum unmittelbaren Gebrauch bei seinen Kranken selbst herzustellen. 
Bei der Anrechnung der verwendeten oder abgegebenen Arzneimittel sind die Be- 
stimmungen der Arzneitaxe maßgebend. 
Stuttgart, den 23. Dezember 1909. 
Pischek. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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