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V 7.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Austegeben Stuttgart, Freitag, den 19. März 1909.
Inhalt:
Verfögung ver Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Schutz von Vögeln. Vom 27. Februar 1909.
S. 35. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz= oder
Zuchtzwecken aus Vorarlberg und Tirol. Vom 9. März 1909. S. 41. — Bekanntmachung der Ministerien
des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ermächtiguug zur Ausstellung ärztlicher Zeugnifse für
militärpflichtige Deutsche im Konsulatsbezirke Malaga. Vom 4. März 1909. S. 42. — Bekanntmachung des
Ministeriums des Innern, betreffend die Auflösung des Johannesvereins in Stuttgart. Vom 7. März 1909. S. 42.
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen,
betreffend den Schutz von Vögeln. Vom 27. Februar 1909.
Auf Grund des Vogelschutzgesetzes vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 317)7)
sowie der Art. 40 und 51 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg.Bl.
S. 391) wird nachstehendes verfügt:
§ 1.
Gemäß § 1 Abs. 4 des Vogelschutzgesetzes wird untersagt, im Donaukreise Eier
von Lachmöven und Kiebitzen einzusammeln.
*) Dieses Gesetz lautet wie folgt: 51
Das Zerstoͤren und das Ausheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Ausnehmen
von Eiern, das Ausnehmen und Töten von Jungen ist verboten.
Desgleichen ist der Ankauf, der Verkauf, die An= und Verkaufsvermittelung, das Feilbieten, die Ein-,
Aus- und Durchfuhr und der Transport der Nefter, Eier und Brut der in Europa einheimischen Vogelarten
untersagt.
Dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten und deren Beauftragten steht jedoch frei, Nester, welche
Bögel in oder an Wohnhäusern oder anderen Gebäuden und im Innern von Hofräumen gebaut haben, zu zerstören.