Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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und 0,001 g find je ein Achtel der für 100 g, 10 g, 1g, 0,1 g und 
0,01 g ermittelten Ansätze. Der Ansatz für 200 g ist das Eindreiviertel- 
fache des für 100 g ermittelten Ansatzes. 
Ist für die Ermittelung des Grundansatzes der Einkaufspreis für 
10 8 oder eine geringere Menge, oder die Herstellungsmenge von 100 g 
maßgebend, so dienen diese Grundansätze unmittelbar zur Ermittelung 
der Ansätze für diese und die niedrigeren Gewichtsstufen. 
5. Bei allen unter Nr. 1 bis 2 und Nr. 4 aufgeführten Berech- 
nungen sind Pfennigbrüche auf einen vollen Pfennig zu erhöhen. Der 
niedrigste Betrag, der in die Berechnung einzusetzen ist, ist in jedem Falle 
5 Pfennig. 
6. Aus den so ermittelten Ansätzen werden die Preise für die 
Gewichtsstufen dadurch berechnet, daß 1 bis 2 Pfennig auf 0 Pfennig, 
3 bis 7 Pfennig auf 5 Pfennig und 8 bis 9 Pfennig auf 10 Pfennig 
abgerundet werden. Der niedrigste Preis für eine Gewichtsstufe ist 5 Pfennig. 
Der Preis für 500 g ist das Doppelte des Preises für 200 g. 
7. Die Preise für die zur Anfertigung einer Arznei erforderlichen 
Arzneimittelmengen werden nach Verhältnis der verwendeten Mengen aus 
den Preisen der als Abschnitt E folgenden Preisliste berechnet. Wenn 
in der Preisliste nur ein Preis festgesetzt ist, so wird nach diesem ver 
Preis für jede Menge des Arzneimittels berechnet. Sind die Preise 
eines Arzneimittels für verschiedene Mengen abgestuft, so ist für die 
Berechnung des Preises der zwischen diesen Stufen liegenden Mengen 
der Preis der nächstniedrigeren Stufe maßgebend. 
Wenn auf diese Weise der Preis für die nächsthöhere Stufe über- 
schritten wird, so darf nur der Preis dieser Stufe berechnet werden. 
Der für die höchste Stufe festgesetzte Preis ist maßgebend für die Be- 
rechnung der Preise aller diese Stufe überschreitenden Mengen. Jeder 
Pfennigbruch ist auf einen vollen Pfennig zu erhöhen. 
8. Der niedrigste Preis ist 5 Pfennig, für Mittel der Tabellen B 
und C des Arzneibuchs 10 Pfennig. 
9. 20 Tropfen von Flüssigkeiten (einschließlich der fetten und 
ätherischen Ole und Tinkturen), 25 Tropfen Essigäther, Chloroform und 
Atherweingeist, 50 Tropfen Ather sind wie 1 g anzurechnen. 
*) Beispiel: Kosten nach der Preisliste 1 g eines Mittels 10 Pf., 10 g 
dieses Mittels 70 Pf., so find für 9 g nicht 90 Pf., sondern nur 70 Pf. an- 
zurechnen.
	        
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