Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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stehend unter a bis c aufgeführten Arzneien für jede 
Gabe (Dofis), einschließlich der Vergütung für die 
Herrichtung zur Abgabe, iedeqh ausschließtich des Preises 
für das Glas. . .. 15 Pf. 
bei einer Verabreichung in Anpuuen, einschließlich 
der Vergütungen für das Zuschmelzen und Sterilisieren, 
jedoch ausschließlich der nur einmal anzurechnenden 
Vergütung für die Herrichtung zur Abgabe sowie der 
Preise für die Ampullen und die Pappschachtel bis zu 
3 Stük . 75- 
für jedes weitere Stüs 10 = 
d) für die Bereitung einer Latwerge oder einer Paste 
für den inneren Gebrauch, einschließlich des erforder- 
lichen Wassers. * 30 = 
e) für die Bereitung eines Pflasters . 40- 
OfürdasStreicheneinestlasteröbiszur Größe 
von 100 qem, einschließlich der erforderlichen Lein- 
wand, des Leders oder des Seidenzeugs 30 
für jede weiteren 100 qem . 20= 
8) für die Bereitung einer Salbe oder einer Paste für 
den äußeren Gebrauch .. 40- 
bei einer Teilung oder bei einer vervielfältigten 
Verabreichung von Salben für jede Gabe (Dosis), 
einschließlich des Wachspapirs. 5 
b) für die Bereitung von Pastillen, auch Plädchen und 
Zeltchen, bis zu 5 Stück einschließlich, für iedes Stück 10 
für jedes weitere Stück ... ö- 
i) für die Bereitung von Pillen bis einschleilch 50 Stück 40 = 
für jede weiteren 50 Pillen . Lo- 
fütdaöüberzieheiivoiiPilleiimit weißem Leim 
Hornstoff, Tolubalsam, Zucker, Silber, Gold usw., 
bis einschließlich 50 Stück . 75 
für die Bereitung von Pillen, einschlietüch der voli, 
von mehr als 2 g für Tiere für 1 Stück 30 
für jedes weitere Stück 5
	        
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