Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Anmerkung: Hat der Arzt kein bestimmtes Streumittel 
verordnet, so wird zum Bestreuen der Pillen Bärlappsamen 
angewendet, der nicht angerechnet werden darf. 
k) für die Bereitung von Körnern aller Art (einschließ- 
lich des Versilberns) bis einschließlich 10 Stück 40 Pf. 
für jede weiteren 10 Stück . 20 = 
1 für die Mengung eines Tees oder u. sowie 
für eine Verreibung . 20= 
bei einer Teilung oder bei einer vervielfältigten 
Verabreichung eines Tees oder eines Pulvers für jede 
Gabe (Dosisssg 5. 
bei einer Verabreichung in Kopseln aus Leim oder 
Oblatenmasse für jede Gabe (Dosiss 10= 
m) für die Bereitung von Suppositorien in jeder Form 
(Kugeln, Stäbchen, Zäpfchen oder dergl.) sowie von 
Wundstäbchen bis zu 3 Stück 40. 
für jedes weitere Stcicccck 10= 
Anmerkung: In den unter a bis m angesetzten Ver- 
gütungen sind die Einzelvergütungen für alle zur Her- 
stellung der betreffenden Arzneiformen erforderlichen Arbeiten, 
einschließlich des etwa erforderlichen Zerreibens der angewen- 
deten Stoffe, enthalten. Kapseln aller Art, Brieftaschen 
(Konvolute) usw. dürfen nicht angerechnet werden. 
n) für das Abdampfen einer Flüssigkeit für jede zu ver- 
dampfenden 100 g ... . . 10 Pf. 
o) für das Zerquetschen (Kontundieren) oder Ferreiten 
eines Stoffes, insofern es nicht schon in den übrigen 
Arbeitsvergütungen enthalten ist - 
p) für eine vorgeschriebene Filtratio 10 
d) für das Sterilisieren eines Gefäßes bis 100 g 
Fafsungsvermögen, eines Arzneimittels oder einer 
Arznei bis 100 g einschließlich 30 
für größere Gefäße oder für größere Mengen . 50 
für das Sterilisieren eines Geräütts. 30 
Anmerkung: Dem Sterilisieren eines Gefäßes oder Ge- 
räts ist das Anskochen bezüglich der Vergütungen gleichzuachten.
	        
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