Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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r) für die Herrichtung eines Arzneimittels oder einer Arznei 
zur Abgabe (Dispensation) einschließlich des Korkes, der 
Überdecke (Tektur), des erforderlichen Papierbeutels sowie 
der Aufschrift (mit oder hne Angabe der Bestandteile der 
Arznei) .. 15 Pf. 
III. Preise der Gefäße. 
12. Für die Gefäße, in denen die Arzneien abgegeben werden, 
gelten folgende Preise: 
a) für Gläser, runde oder sechseckige, mit enger oder weiter Offnung, 
weiße oder farbige, bis 100 g Inhalt, für das Stück 10 Pf. 
von mehr als: 
100 g bis 200 g Inhalt, für das Stück 15 
2008- 3008 — 20 
300 g. 400 -- 25= 
400 g #’ 500 4 - * 2- 2 . 30 
für solche von mehr als 500 g für je 500 g des 
Inhalts mehher . 20 
b) für Gläser (einschließlich Tropfgläser) mit aingeriebenen 
Glasstöpsel, mit enger oder weiter Offnung, bis 
zu 15 g Inhalt, für das Stück 25 
von mehr als: 
15 g bis zu 100 g Inhalt, für das Stück 30 
100 H 200 - - " - 50 -- 
200 8. 5008 80 
) für Gläser mit eingeschliffener Pipette, für das Stück 50 
d) für Ampullen, weiße oder farbige, bis zu 5 ccm Inhalt 
für das Stück . 10 
e) für feste Deckel jeder Art zu Pulverglasern und zu 
Salbenkruken bei Gefäßen bis zu 20 g Inhalt. 16 
bei größeren Gefaßen 15 = 
Anmerkung: Gläser (einschl. Tropflaser) mit ein- 
geriebenem Glasstöpsel sowie Holzkorkstöpsel dürfen nur dann
	        
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