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sprechenden Verminderung derselben unter Festsetzung einer angemessenen Frist auf-
zufordern. Bleibt diese Aufforderung ohne Erfolg, so kann das Oberamt nach vor-
gängiger Rücksprache mit dem Forstamt anderen Personen unter Beachtung der in § 4
Abs. 4 dieser Verfügung gegebenen Vorschriften die Ermächtigung zur Erlegung jener
Vögel, soweit sie nicht zu den jagdbaren Vögeln gehören, erteilen, wobei die Bestimmung
in § 6 Abs. 3 dieser Verfügung auch hier Anwendung findet.
88.
Zuwiderhandlungen gegen die über die Verbote des Vogelschutzgesetzes hinaus-
gehenden Bestimmungen dieser Verfügung und der gemäß § 3 derselben erlassenen
orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschriften werden nach Art. 40 des Landespolizeistraf-
gesetzes vom 27. Dezember 1871 mit Geldstrafe bis zu 60 4¾ oder mit Haft bestraft.
Verbotswidrig gefangene Vögel sind auf Verlangen der Polizeibehörde in Freiheit zu setzen.
Der genannten Strafbestimmung unterliegt ferner, wer Hunde oder Katzen im Wald
oder freien Feld umherschweifen läßt.
§ 9.
Diese Verfügung tritt am Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Mit dem gleichen Tage treten die Verfügungen der Ministerien des Innern und
der Finanzen vom 7. Oktober 1890 (Reg. Bl. S. 234) und vom 23. Februar 1907
(Reg. Bl. S. 57), betreffend den Schutz von Vögeln, außer Wirksamkeit.
Stuttgart, den 27. Februar 1909.
Pischek. Geßler.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Einfuhr von Rindvieh zu Uutz- oder Suchtzwecken aus Vorarlberg und Tirol.
Vom 9. März 1909.
Nachdem die Maul= und Klauenseuche in Vorarlberg und Tirol erloschen ist, wird
die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken den Besitzern landwirtschaftlicher
Betriebe in den Oberamtsbezirken Leutkirch, Ravensburg, Tettnang, Waldsee
und Wangen aus Vorarlberg und aus Tirol nördlich des Hochkamms der Alpen unter
den Bedingungen der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 13. April 1906,
betreffend die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Osterreich-Ungarn (Reg. Bl.
S. 119), wieder gestattet.