Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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g 10. 
In den Arbeitsräumen sind täglich zu reinigende Spucknäpfe, und zwar in jedem 
Arbeitsraume mindestens einer, aufzustellen. 
Das Ausspucken auf den Fußboden ist verboten. 
Das Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak ist in den Arbeitsräumen und 
während der Arbeit verboten. 
s 11. 
Die Arbeitsräume dürfen zu anderen, mit dem ordnungsmäßigen Betriebe nicht zu 
vereinbarenden Zwecken, insbesondere als Wasch-, Schlaf= oder Wohnräume, nicht benutzt 
werden. 
§ 12. 
Die Arbeitsräume sind von Ungeziefer frei sowie dauernd in reinlichem Zustande 
zu erhalten und täglich mindestens einmal gründlich zu lüften. Die Fußböden der 
Arbeitsräume müssen täglich, die Wände, soweit sie nicht mit Kalk gestrichen sind (8 3), 
vierteljährlich mindestens einmal abgewaschen werden. 
Die im Betriebe verwendeten Tische, Geräte, Gefäße, Tücher und dergleichen dürfen 
nicht zu anderen als zu Betriebszwecken benutzt und müssen in reinlichem Zustand er- 
halten werden. 
8 13. 
Die im Betriebe tätigen Personen müssen während der Arbeit mindestens mit einem 
Beinkleid und einem Hemde bekleidet sein. 
814. 
Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten dürfen nicht beschäftigt 
werden. 
816. 
In jedem Arbeitsraum, in welchem die Herstellung von Backwaren erfolgt, ist ein 
Abdruck dieser Verordnung und ein von der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung der 
Richtigkeit seines Inhalts unterzeichneter Aushang anzubringen, aus dem ersichtlich ist:
	        
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