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10.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 21. April 1909.
Inhalt:
des Medizinalkollegiums, Abtellung für die Staatskrankenanstalten, betreffend das Statut für die
Landeshebammenschule und Gebäranstalt in Stuttgart. Vom 29. März 1909. S. 51. — Bekanntmachung
des Medizinalkollegiums, Abteilung ger die Staatskrankenanstalten, betreffend die Regelung der Ver-
pflegungsgelder für die in die Landeshebammenschule aufgenommenen Schülerinnen. Vom 29. März 1909.
S. 53. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die
Prüfungen für Gewerbe= und Handlungslehrlinge. Vom 10. April 1909. S. 58. — Bekanntmachung der
Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher
eugnisse für militärpflichtige Deutsche in Peru. Vom 10. April 1909. S. 55. — Bekanntmachung des
1 Enriu dez Innern, betreffend die Genehmigung der Zeppelinstiftung in Friedrichshafen. Vom
Verfügung des Medizinalkollegiums, Abteilung für die Staatskrankenaustalten,
betreffend das Statut für die Laudesbebammeuschule und Gebäranstalt in Stuttgart.
Vom 29. März 1909.
Mit Genehmigung des K. Ministeriums des Innern werden die §8 15 Abs. 1, 19
und 22 des Statuts für die Landeshebammenschule und Gebäranstalt in Stuttgart vom
G 1 2,, abgeändert wie folgt:
§ 15 Abs. 1.
Ein Lehrkurs in der Landeshebammenschule dauert 150 Tage. Jzährlich finden
zwei Kurse statt, welche je Anfangs März und Anfangs September beginnen.
8 19.
Die Zahl der Schülerinnen eines Lehrkurses soll in der Regel 50 nicht übersteigen.
Die Überschreitung dieser Zahl ist mit Genehmigung des Medizinalkollegiums zulässig.