Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Zu jedem Kurse können einige selbstzahlende Schülerinnen mit besserer Vorbildung 
zugelassen werden. Über die Zahl und Auswahl dieser Schülerinnen, die ihrem Gesuch 
die in § 16 Ziff. 1, 2 und 4 aufgeführten Belege anzuschließen haben, entscheidet der 
Vorstand der Landeshebammenschule mit Genehmigung des Medizinalkollegiums. Für 
Verpflegung in erster Klasse und Bedienung, falls solche gewünscht wird, haben diese 
Schülerinnen einen von dem Medizinalkollegium zu bestimmenden Zuschlag zu dem 
ordentlichen Verpflegungsgeld zu entrichten. 
Schülerinnen, welche gemäß Abs. 1 an dem in Frage stehenden Kurs nicht teil- 
nehmen können, bleibt überlassen, ihre Anmeldung für einen späteren Kurs zu wiederholen. 
8 22. 
Der gedachten Prüfung unterliegen auch diejenigen Anwärterinnen, welche, ohne die 
Landeshebammenschule besucht zu haben, die Ermächtigung zur Ausübung der Hebammen- 
kunst zu erhalten wünschen. 
Gesuche um Zulassung zur Prüfung, auf welche übrigens ein Anspruch nicht besteht, 
find jeweils vor dem 1. Dezember oder 1. Mai bei dem Vorstand der Landeshebammen- 
schule unter Anschluß der Nachweise über Lebensalter, guten Ruf und über theoretische 
und praktische Vorbereitung während der Dauer von mindestens fünf Monaten schriftlich 
einzureichen. 
Solche Anwärterinnen haben wenigstens acht Tage vor der Prüfung gegen Vor- 
ausbezahlung des festgesetzten Kostenersatzes in der Landeshebammenschule zuzubringen, 
um ihre praktische Tüchtigkeit nachzuweisen. 
Stuttgart, den 29. März 1909. 
Nestle.
	        
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