Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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deren weder eine Eintragung im Hauptbuch noch eine im Hauptbuch angeführte 
Eintragungsbewilligung oder Stelle des Unterpfandsbuchs zerstört ist. 
Auf das Wiederherstellungsverfahren finden die Vorschriften in §§ 3 bis 
25 der Königlichen Verordnung vom 1. November 1904, betreffend die Wieder- 
herstellung der durch Brand zerstörten Teile des Grundbuchs für den Grund- 
buchamtsbezirk Ilsfeld, Oberamts Besigheim (Reg.Bl. S. 363), entsprechende 
Anwendung. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 1. Mai 1909. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Vornahme von Apothekenvisikationren. Vom 30. April 1909. 
Der § 3 der Ministerialverfügung vom 1. Juli 1885, betreffend die Vornahme von 
Apothekenvisitationen (Reg. Blatt S. 322), erhält die nachfolgende abgeänderte Fassung: 
Der Oberamtsarzt hat sofort unter Anschluß des Protokolls Zuwiderhandlungen 
gegen gesetzliche Vorschriften dem Oberamt zur geeigneten Verfügung anzuzeigen. Das 
Protokoll selbst ist innerhalb 10 Tagen mittels gemeinschaftlichen Berichts der Bezirks- 
stellen dem Medizinalkollegium vorzulegen, wobei zu bemerken ist, welche Verfügung das 
Oberamt auf die ihm erstattete Anzeige getroffen hat. Das Medizinalkollegium prüft 
das Protokoll und sendet es mit den erforderlichen Bemerkungen und Anträgen den Be- 
zirksstellen mit dem Auftrag zurück, dem Apotheker die Beseitigung der erhobenen An- 
stände innerhalb der beantragten Fristen aufzugeben. Dem Apotheker ist eine Abschrift 
der gestellten Anträge auszuhändigen. Die Beseitigung der erhobenen Anstände ist vom 
Oberamtsarzt zu überwachen. Nach Ablauf der gegebenen Fristen ist von den Bezirks- 
stellen dem Medizinalkollegium über den Stand der Erledigung Bericht zu erstatten. Für 
den Fall, daß ein Apotheker die Anstände nicht freiwillig beheben und sich deshalb die
	        
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