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deren weder eine Eintragung im Hauptbuch noch eine im Hauptbuch angeführte
Eintragungsbewilligung oder Stelle des Unterpfandsbuchs zerstört ist.
Auf das Wiederherstellungsverfahren finden die Vorschriften in §§ 3 bis
25 der Königlichen Verordnung vom 1. November 1904, betreffend die Wieder-
herstellung der durch Brand zerstörten Teile des Grundbuchs für den Grund-
buchamtsbezirk Ilsfeld, Oberamts Besigheim (Reg.Bl. S. 363), entsprechende
Anwendung.
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 1. Mai 1909.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Vornahme von Apothekenvisikationren. Vom 30. April 1909.
Der § 3 der Ministerialverfügung vom 1. Juli 1885, betreffend die Vornahme von
Apothekenvisitationen (Reg. Blatt S. 322), erhält die nachfolgende abgeänderte Fassung:
Der Oberamtsarzt hat sofort unter Anschluß des Protokolls Zuwiderhandlungen
gegen gesetzliche Vorschriften dem Oberamt zur geeigneten Verfügung anzuzeigen. Das
Protokoll selbst ist innerhalb 10 Tagen mittels gemeinschaftlichen Berichts der Bezirks-
stellen dem Medizinalkollegium vorzulegen, wobei zu bemerken ist, welche Verfügung das
Oberamt auf die ihm erstattete Anzeige getroffen hat. Das Medizinalkollegium prüft
das Protokoll und sendet es mit den erforderlichen Bemerkungen und Anträgen den Be-
zirksstellen mit dem Auftrag zurück, dem Apotheker die Beseitigung der erhobenen An-
stände innerhalb der beantragten Fristen aufzugeben. Dem Apotheker ist eine Abschrift
der gestellten Anträge auszuhändigen. Die Beseitigung der erhobenen Anstände ist vom
Oberamtsarzt zu überwachen. Nach Ablauf der gegebenen Fristen ist von den Bezirks-
stellen dem Medizinalkollegium über den Stand der Erledigung Bericht zu erstatten. Für
den Fall, daß ein Apotheker die Anstände nicht freiwillig beheben und sich deshalb die