Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

65 
W 13. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
— — 
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 21. Mai 1909. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächti ung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den 
au einer Eisenbahn von Balingen nach Schömberg erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangs- 
enteignung. Vom 4. Mai 1909. S. 65. — Verfügung des Juftizministeriums, betreffend die Vollziehung 
der Freiheitsstrafen. Vom 14. Mai 1909. S. 66. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des 
ri azseng. betreffend eine Anderung des Verzeichnisses der Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen. Vom 
. Ma ... 
  
  
fönigliche Vererduung, 
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den Han einer 
Eisenbahn von Lalingen nach Ichömberg erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangs- 
enteigunng. Vom 4. Mai 1909. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), ver- 
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung der nach 
Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. August 1907 (Reg. Bl. S. 356) herzustellenden Eisen- 
bahn von Balingen nach Schömberg die nach dem genehmigten allgemeinen Plan hiefür 
erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung 
zu erwerben.
	        
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