Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Absatz 3 des § 3 der Verfügung des Justizministeriums vom 16. Dezember 1902, be- 
treffend die Vollziehung der Freiheitsstrafen, Reg. Bl. S. 584 und Amtsblatt des Justiz- 
ministeriums S. 149, mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs 
folgende Fassung: 
Ungeachtet des Vorhandenseins der in Absatz 1 angegebenen Voraussetzungen 
sind ferner von der Einweisung in das Zellengefängnis ausgeschlossen und dem 
Landesgefängnis in Hall (§ 4) zuzuweisen solche männliche Personen, gegen 
welche wegen wiederholten (zweiten oder öfteren) Rückfalls in Verbrechen wider 
fremdes Eigentum im Sinne der 8§ 244, 245, 250 Ziffer 5, 261, 264 des 
Strafgesetzbuchs oder wegen eines Vergehens der Zuhälterei (§ 181 a des 
Strafgesetzbuchs), sei es allein oder in Verbindung mit anderen Verbrechen 
oder Vergehen, eine Gefängnisstrafe zu vollziehen ist. 
Diese Verfügung tritt sofort in Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 14. Mai 1909. 
Schmidlin. 
Bekauntmachung der Ministerien des Junern und des fKriegsweseus, 
betreffend eine Auderung des Verzeichnisses der Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen. 
Vom 7. Mai 1909. 
Unter Hinweis auf die Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegs- 
wesens vom 15. September 1902 (Reg. Bl. S. 511) und die Bekanntmachungen vom 
24. Juli 1903 (Reg. Bl. S. 258), 5. Mai 1904 (Reg. Bl. S. 115), 12. Mai 1905 (Reg. Bl. 
S. 81), 29. April 1906 (Reg. Bl. S. 132), 22. Juni 1907 (Reg. Bl. S. 222) und 21. Juni 
1908 (Reg. Bl. S. 151) wird nachstehend eine in der Nr. 18 S. 203 des Zentralblatts 
für das Deutsche Reich von 1909 erlassene Bekanntmachung, betreffend eine Änderung 
des Verzeichnisses der Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen, zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Stuttgart, den 7. Mai 1909. 
Nischek. v. Marchtaler.
	        
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