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Absatz 3 des § 3 der Verfügung des Justizministeriums vom 16. Dezember 1902, be-
treffend die Vollziehung der Freiheitsstrafen, Reg. Bl. S. 584 und Amtsblatt des Justiz-
ministeriums S. 149, mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs
folgende Fassung:
Ungeachtet des Vorhandenseins der in Absatz 1 angegebenen Voraussetzungen
sind ferner von der Einweisung in das Zellengefängnis ausgeschlossen und dem
Landesgefängnis in Hall (§ 4) zuzuweisen solche männliche Personen, gegen
welche wegen wiederholten (zweiten oder öfteren) Rückfalls in Verbrechen wider
fremdes Eigentum im Sinne der 8§ 244, 245, 250 Ziffer 5, 261, 264 des
Strafgesetzbuchs oder wegen eines Vergehens der Zuhälterei (§ 181 a des
Strafgesetzbuchs), sei es allein oder in Verbindung mit anderen Verbrechen
oder Vergehen, eine Gefängnisstrafe zu vollziehen ist.
Diese Verfügung tritt sofort in Wirksamkeit.
Stuttgart, den 14. Mai 1909.
Schmidlin.
Bekauntmachung der Ministerien des Junern und des fKriegsweseus,
betreffend eine Auderung des Verzeichnisses der Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen.
Vom 7. Mai 1909.
Unter Hinweis auf die Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegs-
wesens vom 15. September 1902 (Reg. Bl. S. 511) und die Bekanntmachungen vom
24. Juli 1903 (Reg. Bl. S. 258), 5. Mai 1904 (Reg. Bl. S. 115), 12. Mai 1905 (Reg. Bl.
S. 81), 29. April 1906 (Reg. Bl. S. 132), 22. Juni 1907 (Reg. Bl. S. 222) und 21. Juni
1908 (Reg. Bl. S. 151) wird nachstehend eine in der Nr. 18 S. 203 des Zentralblatts
für das Deutsche Reich von 1909 erlassene Bekanntmachung, betreffend eine Änderung
des Verzeichnisses der Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen, zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Stuttgart, den 7. Mai 1909.
Nischek. v. Marchtaler.