18 Zweites Kapitel.
in einem vorhergehenden, völkerrrechtlichen Vertrage, dem
Bündnissvertrage vom 18. August 1866 und den Accessionsverträgen
zu demselben eingegangen worden waren.
Die Erfüllung dieses Vertrages konnte sich nach seinem
Wortlaute und seiner Absicht nach nicht richten auf die Eingehung
eines neuen völkerrechtlichen Vertrages oder auch
nur auf Schliessung eines Staatenbundes, sondern sie konnte
nur in der Gründung eines Bundesstaates mit dessen wesentlichen
Merkmalen bestehen.
Der norddeutsche Bundesstaat und seine Verfassung ist
nicht entstanden in den Formen eines freien und auf die Entschliessung
der Einzelstaaten allein gestellten völkerrechtlichen
Vertragsschlusses, sondern in den Formen der konstitutionellen
Gesetzgebung durch vertragsmässig ad hoc berufene
und vertragsmässig ad hoc legitimirte Organe: Die Versammlung
der Regierungsbevollmächtigten, in welcher das Erforderniss
der Stimmeneinhelligkeit unbezweifelt herrschte, und
den Reichstag des norddeutschen Bundes, für welchen das
Prinzip der Stimmenmehrheit und zwar nicht der Staaten
sondern der individuellen Stimmen ebenso unbezweifelt anerkannt
war®,
‚ Die aus den legislativen Verhandlungen hervorgegangene
Bundesverfassung hatte allerdings zur Voraussetzung ihrer
rechtlichen Wirksamkeit die Anerkennung derselben und die
Beseitigung der ihrer unmittelbaren Geltung entgegenstehenden
landesgesetzlichen Hindernisse durch die Gesetzgebung
der Einzelstaaten, allein nach Vollziehung dieser landesgesetz-8
Art. V. des Bündnissvertrages vom 18. August 1866 lautet: ‚‚Zugleich
werden sie — die verbündeten Regierungen — Bevollmächtigte nach Berlin
senden, um nach Massgabe der Grundzüge vom 10. Juni d. J. den Bundesverfassungs-Entwurf
festzustellen, welcher dem Parlament zur Berathung und
Vereinbarung vorgelegt werden soll. Das Protokoll vom 16. April 1867
lautet: ‚„Die Herren Kommissarien waren einstimmig dahin: den Verfassungs-
Entwurf, wie er aus der Schlussberathung hervorgegangen ist, anzunehmen‘'
— eine Ratifikation dieses Beschlusses durch die Staatsregierungen
wurde nicht vorbehalten.