Metadata : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

18  Zweites  Kapitel.

in  einem  vorhergehenden,  völkerrrechtlichen  Vertrage,  dem
Bündnissvertrage  vom  18.  August  1866  und  den  Accessionsverträgen
  zu  demselben  eingegangen  worden  waren.

Die  Erfüllung  dieses  Vertrages  konnte  sich  nach  seinem
Wortlaute  und  seiner  Absicht  nach  nicht  richten  auf  die  Eingehung
  eines  neuen  völkerrechtlichen  Vertrages  oder  auch
nur  auf  Schliessung  eines  Staatenbundes,  sondern  sie  konnte
nur  in  der  Gründung  eines  Bundesstaates  mit  dessen  wesentlichen
  Merkmalen  bestehen.

Der  norddeutsche  Bundesstaat  und  seine  Verfassung  ist
nicht  entstanden  in  den  Formen  eines  freien  und  auf  die  Entschliessung
  der  Einzelstaaten  allein  gestellten  völkerrechtlichen
  Vertragsschlusses,  sondern  in  den  Formen  der  konstitutionellen
  Gesetzgebung  durch  vertragsmässig  ad  hoc  berufene
und  vertragsmässig  ad  hoc  legitimirte  Organe:  Die  Versammlung
  der  Regierungsbevollmächtigten,  in  welcher  das  Erforderniss
  der  Stimmeneinhelligkeit  unbezweifelt  herrschte,  und
den  Reichstag  des  norddeutschen  Bundes,  für  welchen  das
Prinzip  der  Stimmenmehrheit  und  zwar  nicht  der  Staaten
sondern  der  individuellen  Stimmen  ebenso  unbezweifelt  anerkannt
  war®,

‚  Die  aus  den  legislativen  Verhandlungen  hervorgegangene
Bundesverfassung  hatte  allerdings  zur  Voraussetzung  ihrer
rechtlichen  Wirksamkeit  die  Anerkennung  derselben  und  die
Beseitigung  der  ihrer  unmittelbaren  Geltung  entgegenstehenden
  landesgesetzlichen  Hindernisse  durch  die  Gesetzgebung
der  Einzelstaaten,  allein  nach  Vollziehung  dieser  landesgesetz-8

  Art.  V.  des  Bündnissvertrages  vom  18.  August  1866  lautet:  ‚‚Zugleich
werden  sie  —  die  verbündeten  Regierungen  —  Bevollmächtigte  nach  Berlin
senden,  um  nach  Massgabe  der  Grundzüge  vom  10.  Juni  d.  J.  den  Bundesverfassungs-Entwurf
  festzustellen,  welcher  dem  Parlament  zur  Berathung  und
Vereinbarung  vorgelegt  werden  soll.  Das  Protokoll  vom  16.  April  1867
lautet:  ‚„Die  Herren  Kommissarien  waren  einstimmig  dahin:  den  Verfassungs-
  Entwurf,  wie  er  aus  der  Schlussberathung  hervorgegangen  ist,  anzunehmen‘'
  —  eine  Ratifikation  dieses  Beschlusses  durch  die  Staatsregierungen
wurde  nicht  vorbehalten.