Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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IX. Die Gebühr für Telegramme, die durch Vermittelung der Semaphorstationen 
mit Schiffen in See auszuwechseln sind, ist auf 80 Pf. für das Telegramm festgesetzt. 
Diese Gebühr tritt zu der Gebühr für die gewöhnliche telegraphische Beförderung hinzu, 
die nach den allgemeinen Vorschriften berechnet wird. Die Gesamtgebühr wird für die 
an Schiffe in See gerichteten Telegramme vom Absender und für die von Schiffen 
kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben. 
X. Die von einem Schiffe in See kommenden Telegramme werden in Zeichen des 
internationalen Signalbuchs an ihre Bestimmung befördert, wenn das absendende Schiff 
es verlangt. Ist dieses Verlangen nicht gestellt worden, so werden die Telegramme durch 
den Vorstand der Semaphorstation in die gewöhnliche Sprache übersetzt und ihrer Be- 
stimmung zugeführt. 
b. Funkentelegramme. 
XI. Die in= und ausländischen Küstenstationen und Bordstationen sind in dem amt- 
lichen Verzeichnisse der Funkentelegraphenstationen aufgeführt. 
XII. Für die Abfassung des Textes der Funkentelegramme gelten die im § 2 unter 
II bis V enthaltenen Vorschriften. 
XIII. Die Gebühr für Funkentelegramme umfaßt: 
1. die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Beförderung 
auf den Linien des Telegraphennetzes, 
2. die Gebühr für die Seebeförderung und zwar: 
a) die Küstengebühr, 
d) die Bordgebühr. 
Für deutsche Stationen beträgt in der Regel: 
a) die Küstengebühr 15 Pf. für das Wort, mindestens 1 +/1 50 Pf. für ein Tele- 
gramm, 
b) die Bordgebühr 35 Pf. für das Wort, mindestens 3 /&t 50 Pf. für ein Tele- 
gramm. 
Das Nähere, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen Funken- 
telegraphenstationen sowie der erhöhten Gebühren für den Verkehr auf Entfernungen von 
mehr als 800 km, sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird, ergibt sich aus den beie 
den Telegraphenanstalten und den Bordstationen vorhandenen Tarifen.
	        
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