Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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geht, durch Anfrage beim Ortsvorsteher die Zahl der von der Lehrerschaft zu wählenden 
Vertreter und zutreffendenfalls auch die Namen derjenigen Schulvorstände fest, die 
neben dem dienstältesten Vorstand von den Gemeindekollegien in den Ortsschulrat be— 
rufen worden sind und deshalb nicht als Vertreter der Lehrer gewählt werden können. 
Weiterhin verzeichnet er die Namen der Wahlberechtigten in einer Liste und ladet die 
letzteren durch geeignete Bekanntmachung unter genauer Angabe von Ort und Zeit der 
Wahlhandlung zur Vornahme der Wahl ein. Die Einladung muß den Wahlberechtigten 
mindestens am dritten Tag vor der Wahl zugehen. Lehrer und Lehrerinnen, deren 
ständige Anstellung erst nach Bekanntmachung der Einladung veröffentlicht wird, sind 
nicht mehr in die Liste der Wahlberechtigten aufzunehmen. 
Für die Wahl wird von dem Leiter aus der Reihe der Wahlberechtigten ein 
Protokollführer aufgestellt. 
Die Wahl, bei der auch dem Leiter ein Stimmrecht zukommt, erfolgt schriftlich 
und geheim. Wo ein Mittelschullehrer in den Ortsschulrat gewählt werden muß, ist 
dessen Wahl in besonderem Wahlgang zu vollziehen. Im übrigen können sämtliche 
Vertreter der Lehrerschaft in einem Wahlgang gewählt werden. 
Die Stimmzettel werden von den einzeln aufgerufenen Wahlberechtigten geschlossen 
beim Wahlleiter abgegeben, der in Gemeinschaft mit dem Protokollführer nach Eröffnung 
der Zettel die verzeichneten Namen verliest und die Stimmen zählt, wobei er die un- 
gültigen Zettel oder Stimmen kenntlich macht. Die Stimmzettel sind ungültig, soweit 
sie die Namen von nicht wählbaren Personen enthalten oder die gewählten Personen 
nicht in unmißverständlicher Weise bezeichnen. Über die Gültigkeit entscheidet der Wahl- 
leiter in Gemeinschaft mit dem Protokollführer, in Anstandsfällen auf erhobene Be- 
schwerde der Ortsschulrat. Hat der Wahlleiter das Ergebnis der Abstimmung fest- 
gestellt, so haben sich die Gewählten, wenn sie anwesend sind, sofort über die Annahme 
der Wahl zu erklären; erfolgt eine Ablehnung, so ist alsbald im gleichen Wahltermin 
die erforderliche neue Wahl vorzunehmen. Andernfalls hat der Wahlleiter eine schrift- 
liche Erklärung der Gewählten auf dem kürzesten Weg einzuholen und je nachdem eine 
Neuwahl zu veranstalten. 
Das Protokoll über die Wahlhandlung, das vom Wahlleiter und vom Protokoll=
	        
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