Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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sitzenden und des mitvorsitzenden Schulvorstands durch eine besondere Geschäftsordnung, 
die durch den Ortsschulrat zu genehmigen ist, im einzelnen gegeneinander abgegrenzt 
werden. 
2. Die Einladung zu den Sitzungen des Ortsschulrats, welcher die Tagesordnung 
beizufügen ist, haben beide Vorsitzende gemeinsam zu erlassen. In den Sitzungen hat 
der geschäftsführende Vorsitzende die Leitung und ebenso den Vortrag, soweit er diesen 
nicht einem andern Mitglied überträgt oder in Sachen, welche die Ausübung der örtlichen 
Aufsichtsgeschäfte im Sinn von Art. 55 betreffen, dem mitvorsitzenden Schulvorstand zu 
übergeben hat. Für Angelegenheiten, die den Schulbetrieb in besonderer Weise berühren, 
namentlich bei Schulbauten und in Fragen der Lehrmittelanschaffung, Schulausstattung, 
Schulreinigung und Schulorganisation, ist stets ein Lehrer als Berichterstatter oder Mit- 
berichterstatter aufzustellen, sofern der Vortrag nicht von dem mitvorsitzenden Schulvor- 
stand als solchem übernommen wird. 
Für die Ausführung der Beschlüsse des Ortsschulrats hat der geschäftsführende Vor- 
sitzende zu sorgen, unbeschadet der Befugnisse, die durch Art. 55 bei Schulen mit sieben 
oder mehr Klassen dem mitvorsitzenden Schulvorstand zugewiesen sind. 
3. Bei den Abstimmungen im Ortsschulrat haben von den Lehrern zuerst die Vor- 
stände nach Maßgabe ihres Dienstalters im Aufsichtsamt abzustimmen. Die Vertreter 
der Schulgemeinde und der Schularzt stimmen in der Reihenfolge ab, die sich aus dem 
Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ortsschulrat und bei gleichzeitigem Eintritt aus dem 
Lebensalter ergibt. 
4. Die Akten des Ortsschulrats sind, soweit sie nicht der mitvorsitzende Schulvorstand 
in seiner Eigenschaft als aufsichtführendes Mitglied des Ortsschulrats in Anspruch nehmen 
kann, von dem geschäftsführenden Vorsitzenden besonders zu ordnen und zu verwahren. 
Der durch die Geschäftsführung erwachsende sachliche Aufwand fällt der Schulkasse 
zur Last. Bei Schriftstücken des Ortsschulrats, die von dem mitvorsitzenden Ortsgeistlichen 
oder dem mitvorsitzenden Schulvorstand versandt werden, ist die Verwendung staatlicher 
Amtsmarken zulässig. 
Das Dienstsiegel des geschäftsführenden Vorsitzenden trägt die Bezeichnung „Evan- 
gelischer (Katholischer) Ortsschulrat N. N.“ Der mitvorsitzende Schulvorstand benützt 
bei der Versendung seiner Schriftstücke das Dienstsiegel, das er in seiner Eigenschaft als 
Schulvorstand zu führen hat.
	        
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