Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Können der Kinder ein gründlicher Einblick gewonnen und der Weg zu Verbesse- 
rungen gezeigt wird. Die Lehrer müssen zu diesem Zweck Gelegenheit erhalten, auch 
selber zu prüfen. 
4. Den Befund bei den Hauptprüfungen hat der Bezirksschulaufseher in seinem 
Bericht an den Oberschulrat zunächst in einem Urteil über die Schularbeit des 
Lehrers niederzulegen, in dem die besonderen Verhältnisse, unter denen ein Lehrer 
zu unterrichten hat, namentlich die Erschwerung der Schularbeit durch große Schüler- 
zahl, durch Schwachbegabte, durch häufige Erkrankungen usw. zu richtiger Geltung 
zu bringen sind. Sodann hat er sich über den Stand der Klasse nach der Seite 
der Erziehung und des Unterrichts zu äußern, wobei die Einzelzeugnisse folgender- 
maßen abzustufen sind: sehr gut, gut, befriedigend, genügend, ungenügend. Der 
Gebrauch von Zwischenstufen und die Verwendung von Durchschnittszahlen für 
einen Schulkomplex oder Bezirk sind zu unterlassen. 
5. Über das Ergebnis jeder Hauptprüfung hat der Bezirksschulaufseher zunächst 
mit dem geprüften Lehrer, an mehrklassigen Schulen auch mit allen beteiligten 
Lehrern zusammen eine Besprechung zu halten, in der die auf Grund der Prüfung 
für die Schule erforderlichen Maßregeln zu erörtern sind. Abgesehen davon hat er 
sodann jedem geprüften Lehrer auf dem Dienstweg einen schriftlichen Bescheid zu- 
gehen zu lassen, in dem der allgemeine Befund über die Schularbeit des Lehrers 
sowie der Stand der Erziehung und des Unterrichts in der betreffenden Klasse 
niedergelegt ist und wichtigere Anregungen und Ausstellungen namhaft zu machen 
sind. Eine Abschrift dieses Bescheids ist mit dem Schulbericht dem Oberschulrat 
vorzulegen. 
Bei Inspektionen findet nur eine mündliche Besprechung mit dem betreffenden 
Lehrer statt. 
6. Der Bezirksschulaufseher ist befugt, mit Genehmigung des Oberschulrats 
für die Prüfung einzelner technischer Fächer (Zeichnen, weibliche Handarbeit u. ä.) 
geeignete Lehrkräfte seines Bezirks zur Mitwirkung heranzuziehen. 
7. Zu der Hauptprüfung ist der Ortsschulrat einzuladen. Wo für eine Schule 
ein Vorstand bestellt ist, ist dieser zur Prüfung der ihm unterstellten Klassen, soweit 
möglich, beizuziehen. Bezüglich der Mitteilung des allgemeinen Prüfungsergebnisses
	        
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