Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

171 
an den Ortsschulrat sind die hierüber gegebenen Vorschriften zu beachten (vergl. 
Verfügung über den Wirkungskreis des Ortsschulrats § 2 Nr. 6 Abs. 1). 
84. 
Bei sämtlichen Hauptprüfungen und, wo sich Gelegenheit bietet, auch bei seinen 
sonstigen Besuchen in den Schulen hat der Bezirksschulaufseher 
1. die Protokolle des Ortsschulrats und des Lehrerkonvents sowie das Unter- 
richtstagebuch der unständigen Lehrer, die Schulwochenbücher und die von Schul- 
vorständen und Lehrern geführten Verzeichnisse durchzusehen; 
2. die ordnungsmäßige Behandlung der Schulversäumnisse, die Einhaltung der 
Schulzeit, der Ferienordnung und der Vorschriften, betreffend die Aufnahme, Beur- 
laubung, Übergabe und Entlassung der Schüler zu prüfen; 
3. von dem Zustand der Lehrerwohnungen und sämtlicher Schulräume, besonders 
der Schulzimmer und der Schulgeräte, sowie von der Aufbewahrung und Beschaffen- 
heit der Lehrmittel und der Schülerbibliothek Einsicht zu nehmen; 
4. festzustellen, ob von den Schülern nur die allgemein eingeführten oder beson- 
ders genehmigten Bücher und Hefte gebraucht und ob bei Neueinführungen die 
Übergangsfristen, innerhalb deren die Verwendung der alten Bücher und Hefte von 
den Oberschulräten noch zugelassen ist, eingehalten werden; 
5. der Gesundheitspflege in den Schulen seine Aufmerksamkeit zuzuwenden und 
sich davon zu überzeugen, daß die Hausaufgaben das erlaubte Maß nicht über- 
schreiten; 
6. von dem Stand des Handarbeitsunterrichts in Gemeinden, die für diesen 
nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Volksschule, sondern anderweitig 
gesorgt haben, sowie von der Tätigkeit der Schulvorstände und Lehrerkonvente zur 
Förderung der Lehrer in ihrer Schularbeit Kenntnis zu nehmen. 
9 5. 
Der Bezirksschulaufseher hat es als eine seiner ersten Aufgaben zu betrachten, mit 
den wissenschaftlichen Bestrebungen seiner Lehrer enge Verbindung zu halten. Er wird
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.