Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Gesamtverzeichnis 
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß § 90 der Wehrordnung zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind. 
Bemerkungen: 
1. Die mit " bezeichneten Anstalten gymnafsialen oder realgymnafialen Charakters find befugt, 
Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht im Griechischen beziehungsweise Eng- 
lischen befreiten Schülern auszustellen, wenn diese an dem für jenen Unterricht eingeführten 
Ersatzunterrichte regelmäßig teilgenommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda 
ein Zeugnis über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
2. Die mit einem f bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
Abersicht. 
Otentliche Lehranflalten. Seite Seite 
Gymnasien (A. a) 14 Realschulen (C.ertct.e 33 
Realgymnasien (A. b) 23 Offentliche Schullehrerseminare (C. 4) 40 
Oberrealschulen (A. Cc) 26 Andere öffentliche Lehranstalten (C. e) 44 
Progymnasien (B. a) 29 Privat-Lehranstalten: 
Nealprogymnasien (B. b) 29 a) Schullehrerseminase 4 
Nealschulen (8. ch 29 b) Andere Privat-Lehranstalten 4 
Progymnasien (C. a) 30 · 
Realprogymnasien(0.b). 32 Lehranstalten im Auslande 47 
GOffentliche Tehranstalten. 
A. Lehraustalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse, d. h. 
der einjährige erfolgreiche Besuch der Untersekunda (nach weit verbreiteter Bezeichnung) 
bei Vollanstalten, zur Darlegung der Befähigung genügt. 
a. Gymnasten. 
I. Königreich Preugen. Alona: mmasum (verbunden mit Realgym- 
Aachen: Kaiser Karls-Gymnasium, Andernach, # 
Kaiser Wilhelms-Gymnasium, Anklam, 
Allenstein, 
Arnsberg,
	        
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