Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

(1) 
(2 
J-— 
(3) 
(4) 
(1) 
406 
Art. 120. 
Verfehlungen gegen die baupolizeilichen Vorschriften (Art. 33) ziehen für die Bau- 
herren, Baumeister und Bauhandwerker, soweit nicht die einschlägigen Bestimmungen des 
Strafgesetzbuchs Anwendung finden, Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft 
nach sich. Die wegen Übertretung des gegenwärtigen Gesetzes sowie wegen übertretung 
der feuerpolizeilichen Vorschriften überhaupt von den staatlichen Behörden erkannten 
Geldstrafen fallen dem Staat zu. 
Unabhängig von der Bestrafung hat die zuständige Baupolizeibehörde die zur Her- 
stellung eines vorschriftsmäßigen Zustands erforderlichen Zwangsmaßregeln anzuordnen. 
Ist die Ausführung eines Bauwesens ohne Einholung einer baupolizeilichen Ge- 
nehmigung (Art. 102) oder abweichend von dem genehmigten Bauplan unter Mißachtung 
von gebietenden allgemeinen oder den gesetzmäßig erteilten besonderen Vorschriften be- 
gonnen oder vollendet worden, so können die dauernde Unterlassung der Fortsetzung der 
begonnenen Bauausführung und die Abtragung des schon Ausgeführten von der Bau- 
polizeibehörde nur angeordnet werden, wenn und soweit dies ohne unverhältnismäßige 
Schädigung des Bauenden oder seines Rechtsnachfolgers möglich ist oder durch erhebliche 
öffentliche oder private Interessen gefordert wird. Diese Bestimmung findet auch An- 
wendung, wenn die Baugenehmigung durch unrichtige Zeichnungen oder Angaben herbei- 
geführt worden ist (Art. 114 Abs. 3). 
Ist die Baugenehmigung von der zuständigen Baupolizeibehörde in Widerspruch mit 
gebietenden Rechtsnormen erteilt worden, so dürfen, vorausgesetzt daß hieran den Bauen- 
den oder seinen Rechtsnachfolger keine Schuld trifft, die dauernde Unterlassung der Fort- 
setzung der begonnenen Bauausführung und die Abtragung des schon Ausgeführten nur 
aus dringenden Gründen des öffentlichen Interesses von dem Ministerium des Innern 
angeordnet werden. 
Art. 121. 
Die Aufsicht über die Handhabung der Baupolizei kommt dem Oberamt, in der 
Stadt Stuttgart dem Ministerium des Innern zu. 
Die Oberaufsicht über die Handhabung der Baupolizei durch die Gemeinde= und 
Bezirksbehörden ist Sache des Ministeriums des Innern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.