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für die von dem jeweiligen Oberhaupt des gräflichen Hauses gemäß § 3
dieses Hausgesetzes der Consens erteilt ist.
Nach den in vorstehender Weise als Eventual-Erbberechtigte bezeichneten Söhnen
und Nachkommen des Grafen Heinrich Carl Adolf Friedrich Wilhelm von Bentinck
— oder falls wegen Nichterfüllung der vorstehenden Bedingungen von diesen niemand
weiter succedieren sollte — ist, jedoch nur hinsichtlich der gräflich Aldenburg-Bentinck'schen
Haus= und Stammguts-Teile (§ 34 alinea 1), erbberechtigt: Graf Heinrich Aldenburg-
Bentinck, Herr auf Terrington in Norfolk (England), beziehungsweise dessen aus
standesgemäßen Ehen entstammende männliche Nachkommen.
Das Waldeck'sche Erbstatut von 1821/1826 behält fortdauernd Geltung.
C. Erst nach gänzlichem Erlöschen unseres oben zu bezeichneten Mannesstammes,
sowie nach Fortfall auch des Mannesstammes der als Eventualsuccessoren gemäß alinea
unter den dort festgesetzten Bedingungen Berufenen, tritt die Erbfolge der weiblichen
Glieder des gräflichen Hauses in Kraft.
Sollte vorher im Mannesstamm der Surccessionsfall gemäß B eingetreten sein
und auch dieser Stamm ausgestorben sein, so sind jedoch nicht die Töchter aus diesem
Stamme B zunächst nachfolgeberechtigt. Vielmehr setzen wir und ordnen wir an, daß
bei Erlöschen des gesamten Mannesstammes unseres Hauses zunächst der Weiberstamm
zu A dieses Paragraphen (vergl. Einleitung und § 1 dieses Gesetzes) berufen sein soll.
Mit dieser Maßgabe wird dann die SucMcession folgendermaßen geregelt: Es geht
die Nachfolge in das gesamte Haus= und Familien-Gut in eben der Ordnung, welche
für den Mannesstamm festgesetzt ist, an die weibliche Nachkommenschaft des letzten
Stammgutsbesitzers zurück, sodaß die zur Zeit des Aussterbens des letzten Besitzers
lebenden Töchter desselben oder deren Abkömmlinge nach dem Erstgeburtsrecht und der
Linealfolge zur Succession gerufen werden.
Sind keine Abkömmlinge des letzten Besitzers vorhanden, so fällt die Nachfolge
in das Hausgut an die weiblichen Nachkommen des nächsten väterlichen Vorfahren des
letzten Hausgutsinhabers und so weiter aufwärts. Unter diesen Nachkommen soll,