Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

128 
von ihnen gestellten Raum dauernd gestattet werden; falls nur die Nacheichung während 
der Rundreisen der Eichbeamten und unter Beschränkung auf die während dieser Rund- 
reisen nachzueichenden Meßgeräte gewünscht wird, entscheiden hierüber zunächst die 
Eichämter. 
( ) In den unständigen Eichstellen werden Neueichungen, sowie eichamtliche Prüfungs- 
und Beglaubigungsarbeiten in der Regel nicht ausgeführt. 
sl 12. 
Die Abfertigungszeit. 
(0) In den Haupteichstellen werden die Meßgeräte und sonstigen Gegenstände während 
der Anwesenheit der Eichbeamten jederzeit zur Abfertigung angenommen. 
G In den übrigen ständigen Eichstellen (Nebenstellen) werden in der Regel besondere 
Eichtage abgehalten, für deren öffentliche Bekanntmachung die Eichämter zu sorgen 
haben, soweit es nicht genügt, sich mit den Beteiligten zu verständigen. 
* Die Zentralstelle für Gewerbe und Handel kann anordnen, daß eine fortgesetzte 
Nacheichung in sämtlichen ständigen Eichstellen und Rundgänge für die Nacheichungen 
außerhalb der Räume der Eichstellen an bestimmten, öffentlich bekannt zu machenden 
Tagen erfolgen (ständige Nacheichtermine). Die Nacheichung wird jedoch auch außerhalb 
dieser Termine vorgenommen. 
()) Über die Nacheichung an den unständigen Eichstellen vergl. 8§ 34. 
g 13. 
Die Wahl der Eichstelle. 
Die Besitzer von Meßgeräten können unter den zur Abfertigung der betreffenden 
Meßgeräte zuständigen Eichbehörden und unter den Eichstellen ohne Rücksicht auf ihren 
Wohnort wählen. Die Zentralstelle für Gewerbe und Handel kann jedoch die Befugnisse 
einzelner Gemeindefaßeichämter räumlich abgrenzen (vergl. § 18 Abs. 3).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.