Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(8) Innerhalb der Bestimmungen des Abs. 2 sind die Gemeindebehörden zur Regelung 
des Geschäftsbetriebs befugt (Art der Gebührenerhebung; Anmeldung zur Abfertigung 
der Meßgeräte; Festsetzung bestimmter, öffentlich bekannt zu machender Tage und Stunden 
für die Anmeldung und Abfertigung der Meßgeräte usw.). 
8 24. 
Die Aufsicht über die Gemeindefaßeichämter. 
(0) Die Gemeindefaßeichämter unterstehen in eichtechnischer Hinsicht dem staatlichen 
Eichamt, in dessen Bezirk sie liegen, und weiterhin der Zentralstelle für Gewerbe und 
Handel, im übrigen dem Gemeinderat und den ordentlichen Gemeindeaufsichtsbehörden. 
(2) Die Zentralstelle für Gewerbe und Handel hat periodische Prüfungen der Gemeinde- 
faßeichämter (Geschäftsführung, Eichgeräte u. dergl.) vornehmen zu lassen. 
(8) Die Normale der Gemeindefaßeichämter sind den Eichämtern auf deren Verlangen 
periodisch zur Prüfung vorzulegen. 
(h Die Kosten (Abs. 2 und 3) hat die Gemeinde zu tragen. 
(0) Die Gemeindebehörden haben der Zentralstelle für Gewerbe und Handel die Eichtag- 
bücher und jährliche Geschäftsübersichten nach den von ihr erlassenen Vorschriften vorzu- 
legen. 
g 26. 
Eichungen der staatlichen Eichbeamten. 
Der Eichraum und die Ausrüstung des Gemeindefaßeichamts muß den staatlichen 
Eichbeamten zur Vornahme von Eichungen jederzeit unentgeltlich zur Verfügung ge— 
stellt werden. 
8 26. 
Die Eichgebühren der Gemeindefaßeichämter. 
(0) Die Gebühren, welche von den Gemeindefaßeichämtern für die von ihnen vorge— 
nommene Abfertigung der Meßgeräte anzusetzen sind, fließen in ihrem vollen Betrage 
in die Gemeindekasse.
	        
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