Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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4. Die von den süddeutschen Lotterieeinnehmern verwirkten Vertragestrafen fließen in 
die Einzelstaatskassen der süddeutschen Staaten. Die von ihnen für ihre Geschäftsführung 
zu leistende Sicherheit ist für die Königlich Preußische Staatskasse, vertreten durch die 
Generallotteriedirektion in Berlin, zu bestellen. Sie ist in Schuldverschreibungen des 
Deutschen Reichs oder in solchen der einzelnen an der Preußisch-Süddeutschen Klassen— 
lotterie beteiligten Bundesstaaten oder in entsprechenden Schuldbuchforderungen zu 
leisten. Welche weiteren Wertpapiere hierzu etwa noch verwendet werden können, bleibt der 
Vereinbarung mit der Königlich Preußischen Regierung im Wege des Schriftwechsels 
vorbehalten. 
5. Wird durch die endgültige oder einstweilige Erledigung einer Lotterieeinnehmerstelle 
oder aus anderem Anlaß, insbesondere im Anschluß an eine Geschäftsprüfung, die dringliche 
Einrichtung einer vorläufigen Verwaltung der Stelle oder eine ähnliche dringliche Maß- 
regel nötig, so wird die nach Artikel 5 Abs. 1 des Vertrags zuständige Behörde das Erforder- 
liche veranlassen, sich gegebenenfalls mit der Generallotteriedirektion tunlichst vorher ins 
Benehmen setzen, jedenfalls aber dieser sogleich nach Eintritt des betreffenden Falles Mit- 
teilung zugehen lassen. 
6. Die vertragschließenden Regierungen befinden sich darüber im Einverständnisse, daß 
es der Generallotteriedirektion auch abgesehen von den Fällen des Artikel 5 Abs. 6 des 
Vertrags unbenommen bleiben muß, in Angelegenheiten, die von geschäftlichem Interesse 
für sie sind, mit den zuständigen Behörden und Beamten Bayerns, Württembergs und 
Badens sich in Verbindung zu setzen, in dringenden Fällen unmittelbar, sonst durch Ver- 
mittelung der nach Artikel 5 Abs. 1 des Vertrags berufenen Behörde. 
VI. 
Zu Artikel 6. 
1. Ein Verlust im Sinne des Artikel 6 Abs. 3 des Vertrags ist vorhanden, wenn und 
insoweit der durch den Absatz von Losen in einem der süddeutschen Staaten für die Preußische 
Staatskasse erzielte Gewinn die von Preußen in den ersten fünf Jahren der Vertragsdauer 
gezahlten festen Jahressummen nicht erreicht. Als Gewinn gilt hierbei ein dem plan- 
mäßigen Gewinnabzug entsprechender Prozentsatz (gegenwärtig 14 vom Hundert) von allen
	        
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