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4. Die von den süddeutschen Lotterieeinnehmern verwirkten Vertragestrafen fließen in
die Einzelstaatskassen der süddeutschen Staaten. Die von ihnen für ihre Geschäftsführung
zu leistende Sicherheit ist für die Königlich Preußische Staatskasse, vertreten durch die
Generallotteriedirektion in Berlin, zu bestellen. Sie ist in Schuldverschreibungen des
Deutschen Reichs oder in solchen der einzelnen an der Preußisch-Süddeutschen Klassen—
lotterie beteiligten Bundesstaaten oder in entsprechenden Schuldbuchforderungen zu
leisten. Welche weiteren Wertpapiere hierzu etwa noch verwendet werden können, bleibt der
Vereinbarung mit der Königlich Preußischen Regierung im Wege des Schriftwechsels
vorbehalten.
5. Wird durch die endgültige oder einstweilige Erledigung einer Lotterieeinnehmerstelle
oder aus anderem Anlaß, insbesondere im Anschluß an eine Geschäftsprüfung, die dringliche
Einrichtung einer vorläufigen Verwaltung der Stelle oder eine ähnliche dringliche Maß-
regel nötig, so wird die nach Artikel 5 Abs. 1 des Vertrags zuständige Behörde das Erforder-
liche veranlassen, sich gegebenenfalls mit der Generallotteriedirektion tunlichst vorher ins
Benehmen setzen, jedenfalls aber dieser sogleich nach Eintritt des betreffenden Falles Mit-
teilung zugehen lassen.
6. Die vertragschließenden Regierungen befinden sich darüber im Einverständnisse, daß
es der Generallotteriedirektion auch abgesehen von den Fällen des Artikel 5 Abs. 6 des
Vertrags unbenommen bleiben muß, in Angelegenheiten, die von geschäftlichem Interesse
für sie sind, mit den zuständigen Behörden und Beamten Bayerns, Württembergs und
Badens sich in Verbindung zu setzen, in dringenden Fällen unmittelbar, sonst durch Ver-
mittelung der nach Artikel 5 Abs. 1 des Vertrags berufenen Behörde.
VI.
Zu Artikel 6.
1. Ein Verlust im Sinne des Artikel 6 Abs. 3 des Vertrags ist vorhanden, wenn und
insoweit der durch den Absatz von Losen in einem der süddeutschen Staaten für die Preußische
Staatskasse erzielte Gewinn die von Preußen in den ersten fünf Jahren der Vertragsdauer
gezahlten festen Jahressummen nicht erreicht. Als Gewinn gilt hierbei ein dem plan-
mäßigen Gewinnabzug entsprechender Prozentsatz (gegenwärtig 14 vom Hundert) von allen