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der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit
Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins“ beigesetzten „Bestimmungen für
Württemberg“ erfahren nachstehende Anderungen.
1. Ziffer 14 Abs. 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
14. Die Bewerbungen sind auch von der im Absatz (1.) Nr. 1 genannten Behörde
(Truppenteil usw.) #) sofort den Anstellungsbehörden unmittelbar
zu übersenden.
Zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres reichen
die Truppenteile usw. dem Kriegsministerium eine Zusammenstellung der
innerhalb des vorletzten Vierteljahrs'“) den Anstellungsbehörden übersandten
und von diesen vorgemerkten Bewerbungen sowie nötigenfalls Nachweisungen
der in den Verhältnissen der Stellenanwärter eingetretenen Veränderungen
ein.““") Der Beifügung von Begleitschreiben bedarf es nicht; Fehlanzeigen
sind nicht erforderlich.
2. Ziffer 14 Abs. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Die Truppenteile usw. haben vor Weitergabe der
Bewerbungen an die Anstellungsbehörden ihre Voll-
ständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
3. Ziffer 15 Buchstabe f hat zu lauten:
f. einen Auszug aus dem Strafregister des Geburtsorts und auf Verlangen ein
von dem Ortsvorsteher (Polizieamt) des Aufenthaltsorts ausgestelltes Ver-
mögenszeugnis.
4. Ziffer 22 erhält folgende Fassung:
22. Die Truppenteile usw. sind von dem Erfolg der durch sie vermittelten Be-
werbungen sofort zu benachrichtigen.
Den Bewerbern ist von den Truppenteilen usw. schriftlich zu eröffnen, daß sie
*) Unter Truppenteil usw. ist in den nachfolgenden Bestimmungen das Regiment, das selbständige Bataillon,
das Bezirkskommando, die Behörde oder Anstalt und das Kommando des Landjägerkorps zu verstehen.
*#) Es hat also z. B. die zum 1. Oktober einzureichende Zusammenstellung die in der Zeit vom 1. April
bis Ende Juni abgesandten und von den Anstellungsbehörden vorgemerkten Bewerbungen zu umfassen u. s. f.
55%) Muster für die Zusammenstellungen und Nachweisungen vgl. Reg. Bl. 1912 S. 67 und 68.