Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

Art. 2. 
(1 Die Oberleitung der kirchlichen Angelegenheiten der israelitischen Religionsgemein- 
schaft kommt der Israelitischen Oberkirchenbehörde zu, die aus einem engeren und einem 
weiteren Rat besteht und ihren Sitz in Stuttgart hat. Die Mitglieder des engeren Rates 
werden, soweit sie besoldet sind, vom König auf Lebenszeit, im übrigen vom Ministerium 
des Kirchen= und Schulwesens aus der Zahl der vom weiteren Rat Vorgeschlagenen auf 
sechs Jahre ernannt. Für den Fall des Ausscheidens eines Oberkirchenvorstehers während 
der Dauer seiner Amtszeit wird auf den Rest ein neues Mitglied ernannt. 
(2) Die Israelitische Oberkirchenbehörde hat die rechtliche Stellung und die Befugnisse 
eines Landeskollegiums. Sie kann innerhalb ihres Wirkungskreises den Oberämtern 
Aufträge erteilen. 
Art. 3. 
(1) Ausgaben für die allgemeinen Zwecke der israelitischen Religionsgemeinschaft werden 
aus der Israelitischen Zentralkirchenkasse bestritten; aus ihr beziehen auch die Rabbiner 
ihren Gehalt und können bedürftige Gemeinden Unterstützungen erhalten. Soweit zur 
Deckung der Ausgaben die Erträgnisse des Kapitalvermögens der Zentralkirchenkasse, die 
Rabbinatsgehaltsbeiträge der Gemeinden und etwaige staatliche Zuschüsse nicht zureichen, 
wird das Erforderliche auf die Kirchengemeinden umgelegt (Landesumlage). 
(2) Der Haushaltsplan und das Rechnungsergebnis der Israelitischen Zentralkirchenkasse 
sind alljährlich zu veröffentlichen. 
Art. 4. 
"1 Die israelitischen Kirchengemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 
(2) Sie können mit Genehmigung der Israelitischen Oberkirchenbehörde von ihren Ange- 
hörigen Umlagen erheben, deren Beitreibung auf Anrufen der kirchlichen Behörden nach 
Maßgabe der Abschnitte I und II des Gesetzes vom 18. August 1879 über die Zwangsvoll- 
streckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche (Reg. Bl. S. 202) erfolgt. 
3) Die Jahresrechnungen der israelitischen Kirchengemeinden sind nach Prüfung und 
Abhör durch die kirchliche Behörde dem Oberamt zur Einsicht und Prüfung vorzulegen; 
diese erstreckt sich insbesondere auf die Einhaltung der staatlichen Gesetze, Verordnungen
	        
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