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. für die Erteilung der Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus
20 bis 200 4%;
für das behördliche Erxkenntnis über die Aufstellung von Stellvertretern im Betrieb
der Gast= und Schankwirtschat .20 bis 500 44,
soweit nur der Kleinhandel mit Branntwein ober Spiritus in Betracht kommt
10 bis 100 MA;
wenn in den Fällen der Ziff. 1 bis 5 und der Ziff. 7 ausschließlich der Ausschank
von Kaffee, Mineralwasser und sonstigen nicht geistigen Getränken in Betracht
kommt, ermäßigt sich die Sportel auf den zehnten Teil, mindestens auf 5 M;
. für die Erteilung der Erlaubnis an eine Witwe oder an eine verlassene Ehefrau zum
Fortbetrieb der Wirtschaft ihres Mannes in eigener Person . . . iichts;
für die Erteilung der Erlaubnis an eine Ehefrau, die ihre Berechtigung zum
Fortbetrieb der Wirtschaft nach § 46 der Gewerbeordnung durch Wiederverheiratung
verloren hat, finden die ermäßigten Sätze der Ziff. 2 Anwendung;
für die Erteilung der Erlaubnis zu einem vorübergehenden Wirtschaftsbetrieb auf
einem Jahrmarkt (§ 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung) oder bei einer ähnlichen be-
sonderen Veranlassung, sowie zum Feilbieten geistiger Getränke in den Fällen des
§42 a Abs. 3 und § 56 Abs. 2 Ziff. 1 der Gewerbeordnung je 3 bis 200 4;
wird die Erlaubnis für andere vorübergehende Wirtschaftsbetriebe, beispiels-
weise für Baukantinen, erteilt, so finden die Bestimmungen in Ziff. 3 und die auf
Ziff. 3 sich beziehenden Bestimmungen der Anmerkungen zu Ziff. 1 bis 4 keine
Anwendung. Wenn eine solche Erlaubnis für nicht mehr als 3 Jahre erteilt wird,
so ermäßigt sich die Sportel der Ziff. 1 und 7 auf ein Viertel bis auf die Hälfte
der dort bestimmten Sätze;
für Bewilligung von Fristverlängerungen und Fristungen (§ 49 der Gewerbe-
ordnungg eein Viertel der Sportel nach Ziff. 1 bis 3 und 6;
bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs in den unter Ziff. 1 bis 6,
8, 11 und 12 genannten Fällen 2 bis 50 4;