Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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. für die Erteilung der Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus 
20 bis 200 4%; 
für das behördliche Erxkenntnis über die Aufstellung von Stellvertretern im Betrieb 
der Gast= und Schankwirtschat .20 bis 500 44, 
soweit nur der Kleinhandel mit Branntwein ober Spiritus in Betracht kommt 
10 bis 100 MA; 
wenn in den Fällen der Ziff. 1 bis 5 und der Ziff. 7 ausschließlich der Ausschank 
von Kaffee, Mineralwasser und sonstigen nicht geistigen Getränken in Betracht 
kommt, ermäßigt sich die Sportel auf den zehnten Teil, mindestens auf 5 M; 
. für die Erteilung der Erlaubnis an eine Witwe oder an eine verlassene Ehefrau zum 
Fortbetrieb der Wirtschaft ihres Mannes in eigener Person . . . iichts; 
für die Erteilung der Erlaubnis an eine Ehefrau, die ihre Berechtigung zum 
Fortbetrieb der Wirtschaft nach § 46 der Gewerbeordnung durch Wiederverheiratung 
verloren hat, finden die ermäßigten Sätze der Ziff. 2 Anwendung; 
für die Erteilung der Erlaubnis zu einem vorübergehenden Wirtschaftsbetrieb auf 
einem Jahrmarkt (§ 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung) oder bei einer ähnlichen be- 
sonderen Veranlassung, sowie zum Feilbieten geistiger Getränke in den Fällen des 
§42 a Abs. 3 und § 56 Abs. 2 Ziff. 1 der Gewerbeordnung je 3 bis 200 4; 
wird die Erlaubnis für andere vorübergehende Wirtschaftsbetriebe, beispiels- 
weise für Baukantinen, erteilt, so finden die Bestimmungen in Ziff. 3 und die auf 
Ziff. 3 sich beziehenden Bestimmungen der Anmerkungen zu Ziff. 1 bis 4 keine 
Anwendung. Wenn eine solche Erlaubnis für nicht mehr als 3 Jahre erteilt wird, 
so ermäßigt sich die Sportel der Ziff. 1 und 7 auf ein Viertel bis auf die Hälfte 
der dort bestimmten Sätze; 
für Bewilligung von Fristverlängerungen und Fristungen (§ 49 der Gewerbe- 
ordnungg eein Viertel der Sportel nach Ziff. 1 bis 3 und 6; 
bei der Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs in den unter Ziff. 1 bis 6, 
8, 11 und 12 genannten Fällen 2 bis 50 4;
	        
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