Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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feres Einschreiten erfordert. Es darf wohl erwartet werden, daß 
die Behörden und Beamten hierbei mit der nötigen Vorsicht und 
Mäßigung verfahren werden, ohne aber den Anforderungen des 
öffentlichen Interesses etwas zu vergeben.“ — Die Steuerbehörden 
werden daher wohl, ebenso wie jede andere gleichgestellte Be- 
hörde, nicht unzweckmäßig handeln, wenn sie sich im Wortlaut 
und in den Voraussetzungen eng an diesen Erlaß anschließen, so- 
fern sie beabsichtigen, den Rahmen von 9 Mk. ausnahmsweise zu 
überschreiten (vgl. auch die Erlasse vom 17. Dezember 1894 und 
vom 7. Juni 1895, oben S. 393—395). In solchen Fällen und überall 
dort, wo eine ungewöhnliche Hartnäckigkeit und Widersetzlich- 
keit oder Nachlässigkeit und Unfähigkeit vorliegen, wird es sich 
überhaupt als guter Rat empfehlen, sich rechtzeitig mit den ordent- 
lichen dienstvorgesetzten Behörden ins Einvernehmen zu setzen. 
Ein Handinhandarbeiten ist dann erwünscht. Entweder wird bei 
Anordnung der Zwangsmittel lediglich gleichzeitige Kenntnisgabe 
an die dienstvorgesetzte Behörde ausreichend sein, die unter Um- 
ständen sich aus eigner Initiative schlüssig machen würde, ob sie 
ihrerseits Disziplinarwege einzuschlagen habe. Oder es ist viel- 
leicht alsbald besser, in besonders schweren Fällen die Anregung 
zur Einleitung disziplinarer Schritte selbst zu geben. In diesem 
Falle schreibt für die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen 
der eben zitierte ME. von 1894 das Verfahren vor, wonach der 
Vorsitzende die Vermittelung des Regierungspräsidenten anzu- 
gehen hat. 
Zwischenbemerkung zu 1—4. 
Die Vollstreckung (executio ad solvendum) und 
die Vollstreckungsbehörde. 
Bei den bisher dargestellten Zwangsmitteln wird es offen- 
sichtlich, daß bei ihnen stets ein Zeitpunkt eintritt, in den sich 
die executio ad faciendum vel omittendum in eine executio ad 
solvendum umwandelt, nämlich dann, wenn es sich im fortschrei-
	        
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