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feres Einschreiten erfordert. Es darf wohl erwartet werden, daß
die Behörden und Beamten hierbei mit der nötigen Vorsicht und
Mäßigung verfahren werden, ohne aber den Anforderungen des
öffentlichen Interesses etwas zu vergeben.“ — Die Steuerbehörden
werden daher wohl, ebenso wie jede andere gleichgestellte Be-
hörde, nicht unzweckmäßig handeln, wenn sie sich im Wortlaut
und in den Voraussetzungen eng an diesen Erlaß anschließen, so-
fern sie beabsichtigen, den Rahmen von 9 Mk. ausnahmsweise zu
überschreiten (vgl. auch die Erlasse vom 17. Dezember 1894 und
vom 7. Juni 1895, oben S. 393—395). In solchen Fällen und überall
dort, wo eine ungewöhnliche Hartnäckigkeit und Widersetzlich-
keit oder Nachlässigkeit und Unfähigkeit vorliegen, wird es sich
überhaupt als guter Rat empfehlen, sich rechtzeitig mit den ordent-
lichen dienstvorgesetzten Behörden ins Einvernehmen zu setzen.
Ein Handinhandarbeiten ist dann erwünscht. Entweder wird bei
Anordnung der Zwangsmittel lediglich gleichzeitige Kenntnisgabe
an die dienstvorgesetzte Behörde ausreichend sein, die unter Um-
ständen sich aus eigner Initiative schlüssig machen würde, ob sie
ihrerseits Disziplinarwege einzuschlagen habe. Oder es ist viel-
leicht alsbald besser, in besonders schweren Fällen die Anregung
zur Einleitung disziplinarer Schritte selbst zu geben. In diesem
Falle schreibt für die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen
der eben zitierte ME. von 1894 das Verfahren vor, wonach der
Vorsitzende die Vermittelung des Regierungspräsidenten anzu-
gehen hat.
Zwischenbemerkung zu 1—4.
Die Vollstreckung (executio ad solvendum) und
die Vollstreckungsbehörde.
Bei den bisher dargestellten Zwangsmitteln wird es offen-
sichtlich, daß bei ihnen stets ein Zeitpunkt eintritt, in den sich
die executio ad faciendum vel omittendum in eine executio ad
solvendum umwandelt, nämlich dann, wenn es sich im fortschrei-